Gehwegparken
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“ Das gilt auch für den ruhenden Verkehr, also für alle Fahrzeuge, die sich nicht im fließenden Verkehr befinden. Weil der Gehweg nicht zur Fahrbahn gehört, gilt ganz grundsätzlich: Das Parken auf dem Gehweg ist nach StVO verboten.
Wohnwagenanhänger
So lange ein Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein. Abgekoppelte Wohnwagenanhänger dürfen in Wohngebieten parken, aber nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz (§ 12 Abs. 3b StVO).
Text: Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben