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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 30/2023
Amtlicher Teil
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Parken – was erlaubt ist und was nicht

Gehwegparken

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“ Das gilt auch für den ruhenden Verkehr, also für alle Fahrzeuge, die sich nicht im fließenden Verkehr befinden. Weil der Gehweg nicht zur Fahrbahn gehört, gilt ganz grundsätzlich: Das Parken auf dem Gehweg ist nach StVO verboten.

Wohnwagenanhänger

So lange ein Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein. Abgekoppelte Wohnwagenanhänger dürfen in Wohngebieten parken, aber nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz (§ 12 Abs. 3b StVO).

Text: Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben