Die Satzung wurde im Amtsblatt am 16. Juli 2026 bekannt gemacht, jedoch unvollständig (Anlage hat gefehlt). Daher ist eine erneute Bekanntmachung erforderlich.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.11.2001 mit Änderungen vom 09.01.2007, 25.01.2011 und 11.09.2018 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 50,00 EUR | |
| b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab | 100,00 EUR | |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 500,00 EUR |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 800,00 EUR |
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| cc) jede weitere Grabstätte | 500,00 EUR |
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| dd) Tiefgrab als Einzelgrabstätte | 600,00 EUR |
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| ee) Tiefgrab als Doppelgrabstätte | 900,00 EUR |
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| ff) Rasen-Urnengrabstätte | 400,00 EUR |
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| gg) Urnengrab | 450,00 EUR |
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| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 34,00 EUR |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 54,00 EUR |
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| cc) jede weitere Grabstätte | 34,00 EUR |
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| dd) Tiefgrab als Einzelgrabstätte | 40,00 EUR |
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| ee) Tiefgrab als Doppelgrabstätte | 60,00 EUR |
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| ff) Rasen-Urnengrabstätten | 27,00 EUR |
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| gg) Urnengrab | 30,00 EUR |
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| c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2. jährlich erhoben. | |
| 2. | a) Pflege der Rasen-Urnengrabstätte durch die Gemeinde (15 Jahre Nutzungsrecht á 40,00 EUR) | 600,00 EUR |
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| b) Verlängerung der Pflege durch die Gemeinde bei späteren Bestattungen je Jahr für | 40,00 EUR |
III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.
IV. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung | |
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| a) einer Leiche bis zu 4 Tagen | 50,00 EUR |
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| für jeden weiteren Tag | 10,00 EUR |
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| b) einer Urne bis zu 10 Tagen | 15,00 EUR |
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| für jeden weiteren Tag | 2,00 EUR |
| 2. | Für die Benutzung der Aussegnungshalle | 80,00 EUR |
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| Inkl. Reinigung und Benutzung des Harmoniums | |
V. Abräumkosten für
| a) | Einzelgrabstätten | 600,00 EUR |
| b) | Doppelgrabstätten | 800,00 EUR |
| c) | Urnengräber | 400,00 EUR |
Bei Abräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten werden, die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.
In begründeten Fällen kann die Höhe individuell festgelegt werden.