| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67433 Neustadt a.d.W., 26.07.2023 |
| DLR Rheinpfalz | Konrad-Adenauer-Str. 35 |
| Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06321/671-0 |
| Vereinfachte Flurbereinigung Kirrweiler (Ortslage) | Telefax: 06321/671-1250 |
| Aktenzeichen: 41530-HA2.3. | E-Mail:landentwicklung-rheinpfalz@dlr.rlp.de |
| Internet: www.dlr.rlp.de |
Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz beabsichtigt, das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage), Produktnummer 41530, gemäß § 9 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) einzustellen.
Für die Ortslage Kirrweiler wurde mit Beschluss vom 28.04.1995 des ehemaligen Kulturamtes Neustadt an der Weinstraße gemäß § 86 Abs. 1 FlurbG das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage) angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet umfasste im Wesentlichen die bebaute Ortslage mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Anordnung vorhandenen Neubaugebiete. Das Flurbereinigungsgebiet wurde zuletzt mit Beschluss vom 20.05.2020 geändert.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage) wurde als sogenanntes Gesamtverfahren angeordnet mit dem Ziel einer abschnittsweisen Bearbeitung
Von diesem Gebiet des Gesamtverfahrens wurde am 29.12.2000 ein Teilgebiet, Kirrweiler (Ortslage) I, abgeteilt und als rechtlich selbstständiges vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren weitergeführt. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage) I ist seit dem 20.05.2008 rechtskräftig schlussfestgestellt.
Die mit der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Kirrweiler (Ortslage) verfolgten Ziele wurden weitgehend mit dem rechtskräftig schlussfestgestellten Flurbereinigungsverfahrens Kirrweiler (Ortslage) I erreicht. Für den verbleibenden Teil, dem Gebiet der vereinfachten Flurbereinigung Kirrweiler (Ortslage), erscheint eine Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr zweckmäßig.
Es ist daher beabsichtigt, das Verfahren formal einzustellen.
Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Es sind keine Ausführungskosten angefallen. Vorschüsse wurden nicht erhoben, so dass keine Beiträge erstattet werden müssen.
Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 FlurbG wird der Einstellungsbeschluss erlassen. Dieser wird öffentlich bekannt gemacht.
Wie der Flurbereinigungsbeschluss ist auch der Einstellungsbeschluss durch Rechtsbehelfe anfechtbar.
Zum Abschluss des Verfahrens wird die Schlussfeststellung gemäß § 149 FlurbG erlassen.