Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 17. März 2020, die hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | Die Inhaltsübersicht wird um § 15 a (Weinberggrabstätten) ergänzt. |
| 2. | In § 12 (Allgemeines, Arten der Grabstätten) wird der Buchstabe f) Urnengrabstätten als Weinberggrabstätten eingefügt. |
| 3. | In § 15 (Urnengrabstätten) wird der Buchstabe g) in Weinberggrabstätten eingefügt. |
| 4. | Nach § 15 (Urnengrabstätten) wird § 15 a (Weinberggrabstätten) eingefügt: |
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| (1) Auf dem Friedhof werden Weinberggrabstätten in Form von Urnenbestattungen eingerichtet. Diese Grabstätten werden rund um den Weinstock angelegt und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. |
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| (2) Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe des Weinstocks. Hierzu werden direkt bei der Pflanzung der Reben Verrohrungen für die Urnen eingebaut. |
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| (3) Die Lage der Grabstätte ist frei wählbar. |
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| (4) Auf den Weinbergbestattungsflächen sind nur Grabplatten (roter Granit, Farbe „Vanga poliert“) in einer Größe von 20x30 cm bei einer Dicke von 4 cm zulässig. Sofern der/die zu Bestattende oder die Angehörigen dies wünschen, kann diese Platte graviert werden. |
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| (5) Auf den Bestattungsflächen werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen - Bioaschenkapsel aus Stärke (z.B. Mais- oder Kartoffelstärke u.ä.) - , mit der Asche des/r Verstorbenen im Erdreich des vorhandenen Stockes im vorgesehenen Weinbergbestattungsfeld eingebracht. Diese Urnen dürfen max. 25 cm hoch sein und einen Durchmesser von 18 cm haben. |
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| (6) Weinberggrabstätten sind Wahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen. An einem Weinstock dürfen insgesamt 4 Grabstätten mit 8 Urnen beigesetzt werden. |
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| Der Kauf eines Grabplatzes vorab ist möglich. |
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| (7) Das Weinbergbestattungsfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Urnenstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im Wurzelbereich der Weinstöcke dürfen keine Verände-rungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale und Ge-denksteine zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grab-beigaben niederzulegen. Ausnahmsweise dürfen die Angehörigen unmittelbar ab dem Tag der Beisetzung Kränze oder Blumen an dem Urnengrab ablegen. Diese sind nach Ablauf von zwei Wochen von den Angehörigen zu entfernen. |
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| (8) Die Ruhezeit kann einmalig um 10 Jahre verlängert werden. |
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| (9) Die Ausbettung einer Urne ist nicht gestattet. |
| 5. | In § 29 (Ordnungswidrigkeiten) wird die Ziffer 6 „gegen die Bestimmungen des § 15a verstößt“ ergänzt. Die bisherigen Ziffern 6 bis 14 werden zu 7 bis 15. |
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 17. März 2020 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.