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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 36/2022
Amtlicher Teil
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Satzung über das Vorkaufsrecht

Lageplan zur Satzung über das Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetz-buches (BauGB) für die Ortsgemeinde Großfischlingen vom 6. September 2022

gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetz-buches (BauGB) für die Ortsgemeinde Großfischlingen

vom 6. September 2022

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), beschließt der Gemeinderat Großfischlingen folgende Satzung, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Durch den Erlass dieser Satzung steht der Ortsgemeinde Großfischlingen ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu.

Die Ortsgemeinde ist bemüht, durch eine vorausschauende Grundstückspolitik die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung des Ortes in den nächsten Jahren im öffentlichen Sinne zu beeinflussen.

Aus diesem Grund sind Flächen ausgewiesen die zur Herstellung oder Verbesserung der dörflichen Infrastruktur insbesondere im Zusammenhang mit den örtlichen Einrichtungen notwendig sind und für die die Ortsgemeinde eine städtebauliche Maßnahme in Betracht zieht.

§ 2

Die Gebiete, in denen der Ortsgemeinde Großfischlingen das Vorkaufsrecht nach § 1 zusteht, umfassen die im beiliegenden Lageplan, Maßstab 1 : 5.000, rot umrandeten Grundstücke. Der Lageplan gilt als wesentlicher Bestandteil der Satzung.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. März 2015 außer Kraft.

Großfischlingen, den 6. September 2022
Michael Diehl, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Der Lageplan ist auf Seite xy veröffentlicht.