Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 EUR
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf 350 v. H.
Grundsteuer B auf 390 v. H.
Gewerbesteuer auf 390 v. H.
§ 5 Beiträge
Die Beitragssätze für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Beitrag zur Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha 150,00 EUR |
| 2. | Beitrag für die Dränagenunterhaltung pro ha Weinbergsfläche 120,00 EUR |
| 3. | Tourismusbeitrag gemäß § 4 der Tourismusbeitragssatzung 9,0 v. H. |
| 4. | Gästebeitrag je Person und Aufenthaltstag gem. § 5 Abs. 2 der Gästebeitragssatzung 1,00 EUR (einschl. 7 % USt ) |
| 5. | Pauschaler Gästebeitrag gem. § 5 Abs. 3 der Gästebeitragssatzung jährlich 23,00 EUR (einschl. 7 % USt ) |
§ 6 Eigenkapital
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 36.573.206,85 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 35.274.642,85 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 35.280.518,85 EUR
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000,00 EUR überschritten sind.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 500.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 9 Altersteilzeit
Bewilligungen von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in zwei Fällen zugelassen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 29. Juni 2022 beschlossen. |
| 2. | Die Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 8. August 2022, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht. |
| 3. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar von Montag, 19. September 2022 bis einschließlich Dienstag, 27. September 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 130, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet aus aktuellem Anlass um vorherige Kontaktaufnahme mit Günter Lindenkreuz, Telefon: 06323 959-140 oder guenter.lindenkreuz@vg-edenkoben.de |
| 4. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |