Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Hierzu gehören insbesondere Gehwege (einschließlich Durchlässe), Fahrbahnen und Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und dergleichen.
Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Bürgersteige, sowie auch die an das Grundstück angrenzenden Pfade innerhalb der Gemeinde obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Grundstückseigentümer.
Zu der wöchentlichen Reinigung gehört selbstverständlich auch, dass nach entsprechender Vegetation das Unkraut auf den Gehwegen und das überhängende Grün entfernt, beziehungsweise auf die Grundstücksgrenze zurück geschnitten wird.
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken werden deshalb besonders auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen hingewiesen.
Text: Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Fachbereich Bürgerdienste