Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29. November 2023 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 29. November 2023 wird bei II. die Nr. 3. hinzugefügt:
| 3. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Rasengrabfeld für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) 1.000,00 EUR (inkl. Pflege) |
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| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für 35,00 EUR |
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| c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe b) erhoben. |
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 29. November 2023 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.