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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 37/2026
Seite 3
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Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz

Wir nehmen in einer losen Reihe die neuen Möglichkeiten der Bestattungen unter die Lupe. In der heutigen Ausgabe widmen wir uns den Themen „Offene Aufbahrung/Abschied am offenen Sarg“ und allgemeinen Fragen zum neuen Bestattungsgesetz.

Darf ich meinen Angehörigen offiziell am offenen Sarg verabschieden?

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Die Öffnung des Sarges ist an Bestattungsfeiern oder zur Abschiednahme in den Räumlichkeiten von Bestattungsunternehmen möglich.

Muss ich meinen Bestattungswunsch zu Lebzeiten schriftlich festhalten?

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Ja, sollte eine neue Bestattungsform im Rahmen des neuen Bestattungsgesetzes gewünscht sein, muss dies zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung festgehalten werden.

Was passiert, wenn keine Verfügung vorhanden ist?

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Dann wird eine Beisetzung auf dem Friedhof klassisch als Urnen- oder Erdbestattung durchgeführt.

Kann die Übernahme der Totenfürsorge durch die dazu bestimmte Person auch abgelehnt werden?

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Ja, das ist möglich. Die Ascheurne der verstorbenen Person muss dann durch die Verantwortlichen auf dem Friedhof beigesetzt werden. Es besteht auch die Möglichkeit mehrere Personen in einer bestimmten Reihenfolge als Totenfürsorgeverantwortliche anzugeben. In diesem Falle würde die Totenfürsorge an die nächste Person übergehen.

Sie haben Fragen zum neuen Bestattungsgesetz? Lisa-Marie Rieth hilft gerne weiter: lisa-marie.rieth@vg-edenkoben.de

Seit 27. September 2025 gilt das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz. Das bisher gültige Bestattungsrecht aus dem 1983 wurde modernisiert. Und dabei wurde der bisherige, sogenannte Friedhofszwang teilweise aufgehoben und viel mehr individuelle Bestattungsformen ermöglicht. Anfang des Jahres hat eine sogenannte Durchführungsverordnung die neuen Möglichkeiten wie auch die damit einhergehenden Voraussetzungen der Bestattungen konkretisiert.

Text: Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben