Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 22 bis 25, 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), sowie § 91 Abs. 1 Nr. 1 POG und der § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben als örtliche Ordnungsbehörde folgende
| 1. | Anlässlich des Weinfestes der SÜW in Edenkoben ist es in der Zeit von Freitag, 22.09.2023, 18:00 Uhr bis einschließlich Dienstag, 26.09.2023, 02:00 Uhr im Bereich des Veranstaltungsortes verboten, im öffentlichen Verkehrsraum alkoholhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren. | |
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| Der Verbotsbereich wird auf folgende Straßen begrenzt: | |
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| - | Weinstraße ab der Einmündung Metzgergasse in nördlicher Richtung bis zur Einmündung Luitpoldstraße/Klosterstraße (Goldenes Eck), einschließlich Parkplätze „Ludwigsplatz, Kirchbergparkplatz“ (auch im jeweiligen Zufahrtsbereich) und den Platz vor dem Kurpfalzsaal sowie der Verbindungsweg zwischen Ludwigs- und Kirchbergparkplatz (sog. „Stadtgarten“) |
| 2. | Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen. Das Verbot gilt des Weiteren nicht für alkoholhaltige Getränke, die bei gaststättenrechtlich konzessionierten Stellen im Geltungsbereich dieser Verfügung erworben wurden. | |
| 3. | In jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 werden die alkoholhaltigen Getränke sichergestellt. | |
| 4. | Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen. | |
| 5. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. | |
| 6. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. | |
Begründung:
Nach den Erfahrungen der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Kreisverwaltung Südlichen Weinstraße als zuständiger Behörde für den Jugendschutz ist es in den Vorjahren anlässlich des Weinfestes der Südlichen Weinstraße in Edenkoben – trotz des Einsatzes von Polizei, kommunalen Vollzugsbeamten, privaten Sicherheitsdiensten und Jugendpflege – zu Gewaltdelikten und Alkoholmissbrauch, insbesondere unter den Jugendlichen, gekommen. Darüber hinaus kommt es zu massiven nächtlichen Ruhestörungen der Anwohner durch trunkenheitsbedingtes Verhalten wie Grölen und Randalieren.
Aufgrund der Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde, in der neben den Erfahrungen der Vorjahre auch die Erfahrungen anlässlich anderer großer Weinfeste berücksichtigt wurden, ist auch in diesem Jahr mit den beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen.
Erfahrungsgemäß führt der Konsum von alkoholhaltigen Getränken sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich.
Zur Vermeidung der beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist es geeignet und erforderlich, im unter Ziffer 1. näher bezeichneten räumlichen Umfeld der Veranstaltung das Mitführen und den Verzehr alkoholhaltiger Getränke zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist.
Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) gestützt. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche konkrete Gefahr liegt hier vor. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholhaltige Getränke in großem Umfang auch in Geschäften, an Verkaufsständen, Tankstellen etc. um diese dann bei Veranstaltungen – auch in deren räumlichem Umfeld – zu konsumieren.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der Rechte der Gaststättenbetreiber kann von einer Erstreckung des Verbotes auf konzessionierte Flächen und Ausschankstellen abgesehen werden.
Die Androhung der Beschlagnahme und Ausleerung der alkoholhaltigen Getränke beruht auf §§ 61 Abs. 1, 66, 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Vollstreckbare Verwaltungsakte, die auf eine Unterlassung gerichtet sind, können danach durch Anwendung von Zwangsmitteln nach deren vorheriger Androhung vollstreckt werden.
Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die Beschlagnahme und auch die Beseitigung der mitgeführten alkoholhaltigen Getränke für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen. Die Anwendung anderer Zwangsmittel – insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes – ist untunlich, da sie gerade auch in Ansehung der finanziellen Leistungsfähigkeit der zumeist sehr jungen Störer nicht besser oder vergleichbar geeignet sind, die Betroffenen zu einer sofortigen Befolgung des Verbots anzuhalten.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter – insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten – muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können.
Dem gegenüber steht das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt alkoholhaltige Getränke konsumieren zu können sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholhaltige Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, 67480 Edenkoben schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.