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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 38/2026
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Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz

 

Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz

Seit 27. September 2025 gilt das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz. Mit einer kleinen Reihe haben wir Sie in den vergangenen sechs Monaten informiert über die nun möglichen individuellen Bestattungsformen auch außerhalb des Friedhofs.

Und dabei kamen bei Ihnen insbesondere Fragen auf zur Totenfürsorgeverfügung und auch zur Aufbewahrung der Urne zu Hause, berichtete Lisa-Marie Rieth, zuständig für das Aufgabengebiet Friedhof. Aus diesem Grund haben wir diese beiden Themen noch einmal für Sie zusammengefasst:

In der Totenfürsorgeverfügung wird zu Lebzeiten festgelegt, welche Person die Verantwortung für die Bestattung übernimmt und wie diese gestaltet werden soll – diese Verfügung ist für alle neuen Bestattungsarten erforderlich. Das heißt: Die Verstorbenen müssen zu Lebzeiten die gewünschte, neue Bestattungsform schriftlich in der Totenfürsorgeverfügung festhalten. Die gewählte Bestattung erfolgt weiterhin über ein Bestattungsunternehmen. Hier gibt es die Totenfürsorgeverfügung: https://www.vg-edenkoben.de/aktuelles/das-neue-bestattungsgesetz/

Die Urne zu Hause aufzubewahren ist möglich: im häuslichen Umfeld an einem geeigneten, pietätvollen Ort. Voraussetzung dafür ist ebenfalls eine Totenfürsorgeverfügung.

Weitere Fragen zum neuen Bestattungsgesetz kann Ihnen Lisa-Marie Rieth unter lisa-marie.rieth@vg-edenkoben.de beantworten.

Unsere Reihe „Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz“ finden Sie auch auf unserer Internetseite: https://www.vg-edenkoben.de/aktuelles/das-neue-bestattungsgesetz/.

Text und Bild: Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben