Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 01. Februar 2022 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. § 15 wird der Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
(1) Auf den Baumbestattungsflächen sind nur Grabplatten in einer Größe von 20 x 30 cm bei einer Dicke von 4 cm zulässig.
Sofern der/die Bestattende oder die Angehörigen dies wünschen, kann diese Platte mit dem Namen, Vornamen und Geburtsnamen des/der Verstorbenen, mit dem Geburts- und Sterbedatum und dem Geburts- und Sterbejahr beschriftet werden. Sonstige Symbole können in einer Größe von max. 10 x 10 cm aufgebracht werden. Diese sowie die Beschriftungen sollen vorzugsweise eingraviert werden. Aufgesetzt sind diese bis max. 1 cm in der Höhe möglich. Nicht erlaubt sind insbesondere Fotos und Skulpturen.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 01. Februar 2022 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.