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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 40/2022
Amtlicher Teil
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Satzung über die Benutzung des Weinstraßenstadions an der Luitpoldstraße der Stadt Edenkoben

vom 29. September 2022

Der Stadtrat Edenkoben hat am 07. September 2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Das Weinstraßenstadion an der Luitpoldstraße steht in der Trägerschaft der Stadt Edenkoben. Die Stadt Edenkoben stellt diese Anlage als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.

§ 2

Zweckbestimmung

(1.) Das Weinstraßenstadion ist eine Spiel-, Übungs- und Wettkampfanlage einschließlich Anlageneinrichtungen und besteht aus folgenden Feldern:

a)

Rasenspielfeld

b)

Kunststofflaufbahn (400 Meter)

c)

Hochsprunganlage

d)

Kugelstoßanlage

e)

Weitsprunganlage

f)

Diskuswurfanlage

(2) Soweit die Anlage nicht für eigene Zwecke der Stadt Edenkoben benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplans für den Spiel-, Übungs- und Wettkampfbetrieb den Einwohnern der Stadt Edenkoben sowie den Schulen und Sportorganisationen mit Sitz in der Stadt Edenkoben zur Verfügung.

(3) Die Anlage darf nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Jede anderweitige Benutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Edenkoben.

§ 3

Benutzungs- und Aufenthaltsrecht

(1) Die Benutzung der Anlage ist den Schulen und Sportorganisationen mit Sitz in der Stadt Edenkoben im Rahmen der Zweckbestimmung nach Maßgabe dieser Satzung und im Rahmen der Rechtsordnung gestattet. Kinder unter 6 Jahren ist die Benutzung und der Aufenthalt nur in Begleitung und Aufsicht eines Erwachsenen gestattet. Die Nutzung der Anlage durch Schulen und Sportorganisationen, die ihren Sitz außerhalb der Stadt Edenkoben haben, wird durch separate Vereinbarung geregelt.

(2) Kostenfreie und kostenpflichtige Benutzung

a)

Schulen und Sportorganisationen mit Sitz in der Stadt Edenkoben steht die Anlage kostenfrei zur Verfügung, soweit sie für die in § 2 genannten Zwecke genutzt wird. Die kostenfreie Nutzung bezieht sich auch auf das Benutzen der Flutlichtanlage sowie der Räume im Stadiongebäude durch die beim Übungs- und Wettkampfbetrieb beteiligten Schulen bzw. Sportorganisationen mit Sitz in der Stadt Edenkoben.

b)

Für die Nutzung der Anlage durch Sportorganisationen, die ihren Sitz außerhalb der Stadt Edenkoben haben, kann ein Mietzins erhoben werden:

i. Nutzung des Rasenspielfeldes inkl. Flutlichtanlage: 75,00 EUR / Std

zuzüglich Flutlichtanlage: 25,00 EUR / Std

ii. Nutzung des Leichtathletikbereiches

inkl. Flutlicht 50,00 EUR / pauschal

iii. Benutzung des Stadiongebäudes 50,00 EUR / pauschal

(3) Bei extremen Witterungsbedingungen, insbesondere bei Gewitter, Hagel oder Sturm, ist die Anlage unverzüglich zu verlassen. Für die Dauer von Reinigungs- oder Reparaturarbeiten kann die Anlage ganz oder teilweise gesperrt oder die Benutzung einzelner Teile des Stadions untersagt werden. Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Stadt Edenkoben.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Benutzung sowie der Aufenthalt im Stadion sind zu folgenden Zeiten gestattet:

an allen Tagen von 08:00 Uhr - 22:00 Uhr

(2) Ausnahmen hiervon können von der Stadt Edenkoben auf Antrag zugelassen werden.

§ 5

Benutzungsregeln für die Spiel-, Übungs- und Wettkampfanlagen

(1) Die Spiel- und Sportfelder einschließlich der Anlageneinrichtung dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(2) Bei Fußballspielen ist das Rasenspielfeld nur über die dafür vorgesehenen Matten,

die auf den Laufbahnen liegen, zu betreten

(3) Das Benutzen der Laufbahn sowie der Segmente ist nur mit Sportschuhen

gestattet.

(4) Bei der Benutzung der Anlage sind unzumutbare Störungen und Belästigungen sowie Schäden und Gefahren für andere zu vermeiden. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rück-sichtnahme. Die Anlage und ihre Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, zweckentfremdet oder verunreinigt werden. Nach dem Trainingsbetrieb bzw. nach Sportveranstaltungen müs-sen die Vereinsverantwortlichen dafür sorgen, dass der Müll ordnungsgemäß entsorgt wird.

(5) Besondere Benutzung der Anlage

a)

Die Benutzung der Anlage über ihre Zweckbestimmung hinaus und die Bewilligung von Ausnahmen zu den Regelungen dieser Satzung bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Edenkoben.

b)

Die Erlaubnis ist widerruflich und nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auf-lagen erteilt werden.

c)

Das Entgelt für die besondere Benutzung der Anlage wird durch Vereinbarung zwischen der Stadt Edenkoben und dem Benutzer festgesetzt.

d)

Für das Stadiongebäude gelten besondere Benutzungsbedingungen, die zwischen der Stadt Edenkoben und dem Nutzer einzeln vereinbart werden.

(6) Im Weinstraßenstadion ist es untersagt:

a)

Hunde oder sonstige Tiere mit sich zu führen (oder sie als Halter oder sonst Verantwortlicher auf der Anlage frei laufen zu lassen. Dies gilt nicht für Blindenführhunde, die jedoch an der Leine zu führen sind;

b)

das Befahren der Anlage, außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen, Rollatoren und Rollstühlen. Fahrräder dürfen nur geschoben werden. Das Fahren und Schieben der Fahrräder auf der Laufbahn ist untersagt. Zum Zwecke der Anlieferung darf der Weg, ausgehend von der nordöstlichen Zufahrt bis zum Stadiongebäude, mit PKW bzw. Lieferfahrzeugen befahren werden. Dies gilt auch für die südliche Zufahrt bis zur Barriere.

c)

gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen und zu verwenden;

d)

Glasbehältnisse mitzubringen, ausgenommen sind Glasbehältnisse für Baby- und Kleinkindnahrung. Ausnahme: Im Bereich der Pergola am Stadiongebäude und auf der Zuschauertribüne sind Glasflaschen und Gläser erlaubt.

e)

Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder Ähnliches abzubrennen;

f)

Abfälle zu lagern;

g)

in störender Lautstärke Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte zu betreiben oder Musikinstrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen;

h)

das Zelten, Campen oder Übernachten;

i)

Drogen aller Art mitzubringen und zu konsumieren;

j)

alkoholische und alkoholhaltige Getränke aller Art mitzubringen oder zu sich zu nehmen.

Dies gilt nicht bei genehmigten Veranstaltungen im dafür festgelegten Veranstaltungsbereich unmittelbar um das Stadiongebäude;

k)

sich auf der Anlage im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten;

l)

Rauchen ist grundsätzlich verboten, außer im Bereich der Pergola.

(7) Zif. 6 Buchstabe j) und l) gelten nicht für den Bereich der Pergola am Stadiongebäude sowie die Zuschauertribüne, sofern dies nicht ausdrücklich durch Aushang ausgeschlossen ist.

(8) Die Benutzung des Rasenplatzes ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Spielbeginns das Spielfeld durch Witterungseinflüsse unbespielbar ist und auch nicht zu erwarten ist, dass das Spielfeld innerhalb einer Stunde bespielbar sein wird.

(9) Bei witterungsbedingt notwendiger Schonung oder aus sonstigen Gründen (vor Großveranstaltungen, Ausbesserungsarbeiten, Vegetationsphase) kann die Sportanlage oder Teile der Sportanlage für einen längeren Zeitraum gesperrt werden.

(10) Aus einem witterungsbedingt abgesetzten Spiel können die Veranstalter keinerlei Ansprüche gegen die Stadt auf Ersatz erstandener Auslagen herleiten.

(11) Die an den einzelnen Sport- und Spielflächen angebrachten Hinweise sind zu beachten.

(12) Fundsachen sind im Rathaus der Verbandsgemeinde Edenkoben, Poststraße 23, abzugeben.

§ 6

Belegungsplan und Pflichten der Übungsleiter/-innen und Lehrer/-innen

(1) Die das Stadion nutzenden Vereine und Schulen haben der Verbandsgemeindeverwaltung den Belegungsplan einschließlich der verantwortlichen Übungsleiterinnen / Übungsleitern und Lehrerinnen / Lehrern mitzuteilen.

Änderungen im Belegungsplan sind zeitnah zu übermitteln.

(2) Die Übungsleiter/-innen und Lehrer/-innen führen die Aufsicht während der Benutzung durch ihre Sportgruppen und sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden.

§ 7

Schlüssel der Sportanlage

(1) Die Anlage ist mit einer Schließanlage ausgestattet. Die Schulen und Sportorganisationen erhalten die notwendigen Schlüssel gegen schriftliche Empfangsbestätigung.

(2) Für Veranstaltungen können separate Schlüssel für die Schließanlage ausgegeben werden, die nach Beendigung der Veranstaltung wieder zurückgegeben werden müssen.

(3) Die Weitergabe der Schlüssel ist nicht gestattet.

(4) Bei Verlust eines Schlüssels, hat die Schule bzw. die Sportorganisation die Kosten des entstandenen Schadens zu tragen.

§ 8

Herrichten der Spiel-, Übungs- und Wettkampfanlagen, Sportgeräte

(1) Der für den Sportbetrieb notwendige Auf- und Abbau der Sportanlagen und der Geräte obliegt dem Benutzer. Die Änderung bestehender Aufbauten innerhalb der Sportanlagen ist nur in Absprache mit der Stadt Edenkoben gestattet.

(2) Das Herrichten der Spielfelder, Laufbahnen und Segmente der Sportanlagen über-nimmt ebenfalls der Benutzer.

(3) Sportgeräte und sonstige Einrichtungsgegenstände können von den Übungsleitern und Lehrern aus den hierfür vorhandenen Geräteräumen entnommen werden. Sie dürfen nur innerhalb der Sportanlage benutzt werden und sind nach der Nutzung wieder an den vorgesehenen Platz zurückzubringen.

(4) Die Übungsleiter und Lehrer haben die Sportanlage und Geräte vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Sie muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Geräte usw. nicht benutzt werden. Fest-gestellte Schäden müssen unverzüglich der Stadt Edenkoben gemeldet werden.

§ 9

Stadiongebäude

(1) Es ist auf einen sparsamen Wasser- und Energieverbrauch zu achten. Nach Gebrauch sind elektrische Geräte auszuschalten.

(2) Das Stadiongebäude darf nicht mit verschmutzen Sportschuhen betreten werden.

(3) Die Benutzer sind für die Reinigung des Stadiongebäudes zuständig. Die Küche ist nach jeder Benutzung zu reinigen.

(4) Die Stadt behält sich vor, bei Nichteinhaltung die Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

(5) Bei Veranstaltungen kann der Mehrzweckraum mit Lautsprecheranlagen benutzt werden. Die Lautsprecheranlage darf nur von Eingewiesenen betrieben werden.

(6) Veranstaltungen, bei denen das Stadiongebäude ausschließlich von einem Verein bzw. einer Schule genutzt wird, müssen der Stadt vorab mitgeteilt werden.

§ 10

Anordnungen, Platzverweis, Platzverbot

(1) Die Stadt Edenkoben übt auf der Anlage das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragten Bediensteten, insbesondere des verantwortlichen Stadionwartes, oder des Polizeivollzugsdienstes, sind unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Satzung zuwider handeln

oder Anordnungen von beauftragten Bediensteten oder des Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können von der Anlage verwiesen werden (Platzverweis).

(3) Bei groben oder wiederholten Verstößen können ein befristetes oder unbefristetes Platzverbot ausgesprochen oder Schulen und Sportorganisationen von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 11

Haftung

(1) Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verantwortung der Stadt für die Verkehrssicherungspflicht bleibt davon unberührt.

(2) Die Stadt Edenkoben haftet nicht für Schäden, die

a)

einem Benutzer durch vorschriftswidriges Verhalten,

b)

durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen sowie Sport- und Spielgeräten,

c)

durch das Verhalten anderer Nutzer

entstehen.

(3) Die Stadt Edenkoben übernimmt darüber hinaus keine Haftung für

a)

abhanden gekommene oder liegen gebliebene Sachen,

b)

die Sicherheit der von Besuchern mitgebrachten Gegenständen und Spielsachen.

(4) Auf der Anlage wird kein Räum- und Streudienst durchgeführt. Die Benutzung bei Glätte und Schnee erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

sich außerhalb der in § 4 festgelegten Öffnungszeiten auf der Anlage aufhält,

2.

entgegen § 5 Abs. 1 bis 4 die Anlage oder ihre Einrichtungen beschädigt, zweckent-fremdet oder verunreinigt,

3.

einer der Benutzungsregelungen des § 5 Abs. 6 zuwiderhandelt, und zwar wer

a) Hunde oder sonstige Tiere mitbringt oder sie als Halter oder sonst Verantwortlicher auf der Anlage frei laufen lässt. Dies gilt nicht, soweit es sich nachweislich um Blindenführhunde und andere Servicehunde handelt die angeleint sind;

b) die durch die Anlage führenden Wege außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen, Rollatoren und Rollstühlen befährt. Ausgenommen ist die Anlieferung des Stadiongebäudes über die nordöstliche Zufahrt bzw. die südliche Zufahrt bis zur Barriere;

c) gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitbringt oder verwendet;

d) Glasflaschen oder -behältnisse zerschlägt;

e) Feuer anzündet und Feuerwerkskörper oder Ähnliches abbrennt;

f) Abfälle zu lagern;

g) in störender Lautstärke Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte betreibt oder Musikinstrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht;

h) zeltet, campiert oder übernachtet;

i) Drogen aller Art mitbringt oder konsumiert;

j) alkoholische und alkoholhaltige Getränke aller Art außerhalb der Pergola am Stadiongebäude sowie der Zuschauertribüne mitbringt oder zu sich zu nimmt oder bei genehmigten Veranstaltungen außerhalb des Veranstaltungsbereiches unmittelbar um das Stadiongebäude zu sich nimmt;

k) sich auf der Anlage im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufhält;

l) außerhalb des Bereiches der Pergola raucht;

4.

Anordnungen des Aufsichts- und Sicherheitspersonals keine Folge leistet;

5.

die an den einzelnen Sport- und Spielflächen angebrachten Hinweise zur Benutzung der Sportflächen missachtet;

6.

duldet oder durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert, dass die unter Nr. 1 bis 5 bezeichneten Verstöße gegen diese Satzung durch Kinder begangen werden, die seiner Erziehung anvertraut oder sonst von ihm zu beaufsichtigen sind.

2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 Abs. 5 GemO i.V. m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Edenkoben, den 29.09.2022
Ludwig Lintz, Stadtbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.