Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO), folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Schul- und Vereinssportanlage an der Luitpoldstraße vom 28.11.2017 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. § 3 Abs. 2 Buchst. b) wird wie folgt neu gefasst:
Für die Nutzung des Innenbereichs der Anlage durch Sportorganisationen, die ihren Sitz außerhalb der Stadt Edenkoben haben, wird folgender Mietzins erhoben:
i. Nutzung des Kunstrasenspielfeldes: 75,00 EUR / Std.
zzgl. Flutlichtanlage: 25,00 EUR / Std.
ii. Nutzung des Leichtathletikbereiches inkl. Flutlicht 50,00 EUR / pauschal
iii. Benutzung des Funktionsgebäudes 75,00 EUR / pauschal
2. Es wird folgender neuer § 9 „Funktionsgebäude“ eingefügt:
(1) Bei Benutzung der Wasch- und Duschanlagen muss der Wasserverbrauch auf das notwendige Maß beschränkt werden. Es ist auf einen sparsamen . Energieverbrauch zu achten.
(2) Das Funktionsgebäude darf nicht mit verschmutzten Sportschuhen betreten werden.
(3) Die Umkleidekabinen und Duschräume werden im Rahmen der Benutzungserlaubnis überlassen.
(4) Abfall muss in den dafür vorgesehenen Mülleimern entsorgt werden.
(5) Bei übermäßiger Verschmutzung des Gebäudes trägt der Nutzer die Kosten der notwendigen Sonderreinigung.
(6) Die Übungsleiter/-innen und Lehrer/-innen führen die Aufsicht während der Benutzung ihrer Sportgruppen und sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden.
3. Der bisherige § 9 wird § 10.
4. Der bisherige § 10 wird zu § 11.
5. In § 11 „Ordnungswidrigkeiten“ Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 werden nach dem Wort „Blindenführhunde“ die Worte „und andere Servicehunde“ eingefügt.
6. Der bisherige § 11 wird zu § 12.
7. Der bisherige § 12 wird zu § 13.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die entsprechende bisherige Satzungsregelung vom 28.11.2017 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.