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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 40/2023
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Freimersheim

vom 28. September 2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 02. November 2001 mit Änderungen vom 17. April 2007 und 09. Mai 2017 außer Kraft.

Freimersheim, den 28. September 2023
Daniel Salm, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 170,00 EUR

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten

a)

eine Einzelgrabstätte  — 270,00 EUR

b)

eine Doppelgrabstätte  — 540,00 EUR

c)

jede weitere Grabstätte  — 270,00 EUR

d)

Urnengrab  — 180,00 EUR

g)

Urnen-Rasengrabstätte

(Kosten Einzelgrab + 600,00 EUR Pflege)  — 780,00 EUR

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.) bei späteren Bestattungen je Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte  — 9,00 EUR

b)

eine Doppelgrabstätte  — 18,00 EUR

c)

jede weitere Grabstätte  — 9,00 EUR

d)

Urnengrab  — 6,00 EUR

3.

Verlängerung der Pflege durch die Gemeinde bei späteren Bestattungen je Jahr für Rasen-Urnengrabstätten 20,00 EUR

4.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Gebühren wie nach Ziffer 1.) erhoben.

III.

Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.

2.

Für das Abräumen von Gräbern durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten sind die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die von den Beauftragten geltend gemachten Kosten von dem Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.

3.

Sofern das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbahrung

a)

Einer Leiche bis zu 4 Tagen  — 70,00 EUR

Für jeden weiteren Tag  — 20,00 EUR

b)

Einer Urne bis zu 10 Tagen  — 20,00 EUR

Für jeden weiteren Tag  — 2,00 EUR

2.

Für Benutzung der Leichenhalle und Aussegnungshalle inklusive Reinigung eine Pauschale in Höhe von 120,00 EUR erhoben

V.

Abräumung von Grabstätten

Abräumkosten für

a)

Einzelgrabstätten  — 500,00 EUR

b)

Doppelgrabstätten  — 600,00 EUR

c)

Urnengräber  — 300,00 EUR

Bei Abräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.

In begründeten Fällen kann die Höhe individuell festgelegt werden.