Auf Antrag der Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Mainz wird hiermit gemäß § 12 Abs. 1 Weinbergsaufbaugesetz vom 12. Mai 1953, in seiner jeweils geltenden Fassung, die
AUFBAUGEMEINSCHAFT EDESHEIM
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
gebildet.
Nach Mitteilung der Bauern- und Winzerschaft Edesheim vom 30. August 2022, werden Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Gemarkung Edesheim für notwendig erachtet. Das DLR Rheinpfalz - Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde - erklärt im Schreiben vom 10. März 2023 die Notwendigkeit, zur Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe, eine Flurbereinigung im geplanten Aufbaugebiet durchzuführen.
Das Aufbaugebiet (§ 11 Abs. 2 Weinbergsaufbaugesetz) umfasst die gesamte Weinbergsfläche der Gemarkung Edesheim.
Mitglieder der Aufbaugemeinschaft sind gemäß § 11 Abs. 2 Weinbergsaufbaugesetz die Eigentümer von Rebflächen im Aufbaugebiet sowie die Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Rebflächen berechtigen.
Die Kreisverwaltung lädt die Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach der Bildung der Aufbaugemeinschaft durch öffentliche Bekanntmachung zur Wahl des Vorstands und zur Verabschiedung der Satzung zu einer Gründungsversammlung ein.
Zur Gründungsversammlung, zur Wahl des Vorstandes sowie zur Beschlussfassung der Satzung der Aufbaugemeinschaft wird eine gesonderte Einladung an die Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung ergehen.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S.4 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.