Flurkarte zum Planaufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Westlich der Hainfelder Straße" der Ortsgemeinde Flemlingen und Lageplan zur Satzung über eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Westlich der Hainfelder Straße" der Ortsgemeinde Flemlingen.
Der Gemeinderat Flemlingen hat auf Grund der §§ 14 Abs. 1 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den Bereich des Bebauungsplangebietes „Westlich der Hainfelder Straße“, dies sind nachfolgende Grundstücke und Teilflächen der Grundstücke mit den Plannummern: 52/2, 228, 227, 225/3, 224/6, 224/8, 217 und 218 (teilweise).
-siehe beiliegenden Lageplan-
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich (§ 1) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB sind zulässig.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald für den Geltungsbereich (§ 1) der Bebauungsplan „Westlich der Hainfelder Straße“ in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 BauGB Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb von einem Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.