Satzung der Ortsgemeinde Hainfeld zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet – Ortskern Hainfeld“
Der von der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße -Kommunalaufsichtsbehörde- mit Schreiben vom 20.05.2025, Az. 12/029-06, gemäß § 124 Gemeindeordnung (GemO) bestellte Beauftragte, hat anstelle des Gemeinderates entschieden und auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist i.V.m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S.153), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), in der Sitzung am 20.05.2025 die folgende Satzung zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes „Ortskern Hainfeld“ der Ortsgemeinde Hainfeld beschlossen.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hainfeld hat in seiner Sitzung am 15.02.2022 beschlossen, gemäß § 141 BauGB vorbereitende Untersuchungen im Bereich des Ortskerns einzuleiten. Der Beschluss wurde am 03.03.2022 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben ortsüblich bekannt gemacht.
Auf Grundlage der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen ist festzustellen, dass im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 und 3 BauGB vorliegen. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.
Dabei werden folgende Sanierungsziele angestrebt:
Das insgesamt ca. 14,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortskern Hainfeld“.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und ist als Anlage beigefügt. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.
Das Sanierungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156 a BauGB wird ausgeschlossen.
Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB wird komplett ausgeschlossen.
Gemäß §142 Abs. 3 BauGB wird die Durchführungsfrist der Ortskernsanierung auf 15 Jahre festgelegt.
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der Geltungsbereich ist auf Seite XX abgedruckt.
„Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.“
„Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 BauGB Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.“
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Ortsgemeinde Hainfeld ist bestrebt unsere Gemeinde zu erhalten, zu verbessern, weiterzuentwickeln und Ihnen dabei ein angenehmes Wohnumfeld zu bieten. Daher hat sich die Ortsgemeinde dazu entschlossen im Rahmen von sogenannten „vorbereitenden Untersuchungen“ klären zu lassen, ob in unserem Ortskern die Voraussetzungen zur Ausweisung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes bestehen. Dabei ist es u.a. das Ziel den Eigentümern von Gebäuden im künftigen Sanierungsgebiet möglichst günstige Rahmenbedingungen für Investitionen an Ihren Häusern zu verschaffen. Der Vorteil liegt insbesondere bei einer Modernisierung Ihres Gebäudes darin, dass eine erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeit besteht.
Die „vorbereitenden Untersuchungen“ wurden abgeschlossen und sind in einem Bericht festgehalten. Das Sanierungsgebiet „Ortskern Hainfeld“ wurde am 20.05.2025 als Satzung beschlossen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 16.10.2025 wurde das Sanierungsgebiet rechtskräftig.
Das Planungsbüro WSW & Partner GmbH berät die Ortsgemeinde in der Durchführung der Sanierung. Die Ortsgemeinde Hainfeld hat die Kosten der vorbereitenden Untersuchungen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes als Leistung übernommen. Für die Erstellung der Modernisierungsvereinbarung (welche eine Grundlage für die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt zur steuerlich erhöhten Abschreibung nach §7h EStG ist), der Rechnungsprüfung sowie der Bescheinigung i.S. des §7h EStG wird der Aufwand unmittelbar dem/der Antrag stellenden Eigentümer*in berechnet. Beratungsleistungen, die im Auftrag der Gemeinde erfolgen, etwa im Rahmen städtebaulicher Stellungnahmen oder zur Wahrnehmung gemeindlicher Aufgaben im Sanierungsgebiet, werden von der Gemeinde finanziert.
Im Nachgang zu durchgeführten Sanierungen im Rahmen der Erteilung der Sanierungsbescheinigung durch die Gemeinde sollen maximal pauschal 250,00 EUR als Zuschuss für die erste Sanierungsberatung im Sanierungsverfahren an die privaten Eigentümer zurück erstattet werden.
Die Beratungsleistung erfolgt durch das Planungsbüro WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnering 20, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631-3423-150, Mail: jkaiser@wsw-partner.de. Um weitere Informationen zu erhalten wenden Sie sich an das Büro des Sanierungsbeauftragten.