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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 43/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gleisweiler

vom 17. Oktober 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesver-ordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „https://www.vg-edenkoben.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können ab-weichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwal-tung Edenkoben zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Ab-satzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzu-setzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder ei-nes Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungsta-feln, die sich befindet/befinden

Hauptstraße 3

Obere Bushaltestelle Weinstraße (Einmündung Hauptstraße)

bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorge-schriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln (Abs. 4). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebe-nen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstands-los geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungs-form vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Feld-, Wald- und Umweltausschuss

3.

Bau- und Liegenschaftsausschuss,

4.

Rechnungsprüfungsausschuss

5.

Ausschuss für Kultur, Tourismus und Weinkerwe

6.

Sozialausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 8 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Ab-weichend von Satz 1 haben

1.

der Haupt- und Finanzausschuss 4 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter

2.

der Feld-, Wald- und Umweltausschuss 6 Mitglieder und jedes Mitglied 1 Stellvertreter

3.

der Rechnungsprüfungsausschuss 4 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

(4) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählba-ren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet:

1.

Feld-, Wald- und Umweltausschuss

2.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

3.

Ausschuss für Kultur, Tourismus und Weinkerwe

4.

Sozialausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechen-des gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben

des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Aus-schuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ge-meinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Best-immungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Ausschuss für Kultur, Tourismus und Weinkerwe wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 EUR je Auftrag übertragen

§ 4

Übertragung von Aufgaben

des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 4.000,00 EUR je Auftrag,

2.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB,

3.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

4.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem BauGB und DSchG.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete

(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden 2 Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Ent-schädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 8,00 EUR.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe er-setzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeit-geberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssat-zes von bis zu 50,00 EUR je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 25,00 EUR je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen woh-nendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 25,00 EUR je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-gen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeit-stunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsaus¬gleichs (Satz 3).

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Rei-sekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 7

Aufwandsentschädigung

für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 8,00 EUR.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis. 5 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomA-EVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde/der Stadt getra-gen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Auf-wandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsent-schädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der dem Ortsbürgermeister zustehen-den monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 ge-währt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und der Besprechun-gen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Auf-wandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschä-digung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Ver-tretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnah-me an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sit-zung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den in § 13 Abs. 4 S. 2 HS. 2 KomAEVO genannten Betrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 Ge-mO.

(5) § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbe-gänge eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 EUR. Die Entschädigung wird für ein Ka-lenderjahr und nur dann gezahlt, wenn die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13. August 2019, mit Änderung vom 12. April 2023 außer Kraft.

Gleisweiler, den 17. Oktober 2024

Thorsten Rothgerber, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.