Der Fachbereich „Bürgerdienste“ bittet um die Einhaltung der Feiertagsruhe an den folgenden (stillen) Feiertagen wie Allerheiligentag (1. November), Volkstrauertag (16. November), Totensonntag (23. November), Heiligabend (24. Dezember) sowie erster und zweiter Weihnachtstag (25./26. Dezember). Nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz –LFtG-) ist bei diesen Feiertagen folgendes zu beachten:
1. Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
Öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, sind verboten
| - | am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4:00 Uhr, |
| - | am Allerheiligentag von 13:00 bis 20:00 Uhr und |
| - | am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13:00 Uhr. |
2. Verbot von Sportveranstaltungen
Öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen sind verboten
| - | am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13:00 Uhr und |
| - | am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13:00 Uhr. |
3. Verbot von Tanzveranstaltungen
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
| - | am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4:00 Uhr und |
| - | vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13:00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16:00 Uhr. |
Ein Verstoß gegen die genannten Verbote kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Die Verbandsgemeinde Edenkoben als örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
Nach den Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes ist in Spielhallen und in Gaststätten (soweit Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden) das Spielen am Volkstrauertag, am Totensonntag, am Allerheiligentag und am 25. Dezember ganztags sowie am 24. Dezember ab 13:00 Uhr nicht zugelassen. Ein Verstoß gegen die genannten Verbote kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.