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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 44/2023
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Gestaltungssatzung zum Schutz des Ortsbildes von Rhodt unter Rietburg

vom 26. Oktober 2023

Der Gemeinderat Rhodt unter Rietburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.V. mit § 88 Abs. 1 Ziffer 1-3 der Landesbauordnung in den zur Zeit geltenden Fassungen folgende Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 7 Dachaufbauten und Dachausschnitte:

Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen und durch folgenden Absatz 5 ersetzt:

(5) Solarzellen, Sonnenkollektoren und Anlagen zu Stromerzeugung sind grundsätzlich genehmigungsfähig. Innerhalb der Denkmalzone sollen vorzugsweise Flächen genutzt werden, die von öffentlichem Verkehrsraum weniger einsehbar sind.

Kriterien zur Beurteilung sind:

Paneelgröße und Formate passen zur Dachform

Ausrichtung der Formate ist einheitlich und passt zur Dachform, der Fugenverlauf ist parallel, keine Mischung von Längs-und Querverlegung

Die Einbettung vorhandener Dachelemente (Gauben, Dachflächenfenster, Abluftelemente) bildet ein harmonisches Ganzes

Die Unterkonstruktion soll nicht einsehbar sein

Es wird ein Mindestabstand zu den Dachrändern eingehalten, damit die Erlebbarkeit der Dachgrundform und Struktur erhalten bleibt

Reduziertes Spiegelverhalten, z.B. durch monokristalline Module

Entweder sind alle Solarzellen bzw. Sonnenkollektoren parallel, nahe der Dachfläche anzubringen oder alle sind in die Dachfläche zu integrieren. Weiterhin sind diese als Module in dunkler Gestalt und dunklem Rahmen, oder farblich an die Dachfläche angepasst, auszuführen.

Bei der Beantragung sind deshalb folgende Unterlagen bereitzustellen:

Angabe der Paneelgrößen und Kapazität der Anlage

Anzahl der Paneele und Verlegeform

Maßstäbliche Darstellung der Dachflächen aus der die wahre Größe der Anlage unter Einbeziehung der Dachaufbauten hervorgeht

Eine Ansicht des Gebäudes (Foto oder Zeichnung) in der die Lage und Anordnung der Paneele dargestellt wird

Einteilung der Paneele auf den Dachflächen in maßstäblicher Darstellung mit Randabständen (bindender Verlegeplan)

Paneelfarbe, Rahmenfarbe und Spiegelverhalten

Der Bestand und die Struktur des Gebäudes mit einer Solaranlage soll nicht verändert werden. Der Rückbau einer Solaranlage darf die Struktur sowie den Bestand nicht verändern. Eine Veränderung des Daches nur wegen der Solaranlage ist nicht zulässig, da nach Rückbau der Solaranlagen der Bestand und die Struktur bleibend verändert wären.

Für das Anbringen von Solaranlagen auf Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen oder sich in der Denkmalzone befinden, sind die denkmalbezogenen Rechtsnormen und Richtlinien zu beachten.

Artikel II

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Satzungsregelungen der Satzung vom 06.12.2010 zuletzt geändert mit Satzung vom 29.04.2022 außer Kraft.

Rhodt unter Rietburg, 26. Oktober 2023
Armin Pister, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.