Der Gemeinderat Rhodt unter Rietburg hat auf Grund des §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19. September 2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https.//www.vg-edenkoben.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.
Sofern öffentliche Bekanntmachungen elektronisch erfolgen, können diese zusätzlich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben veröffentlicht werden, wobei die elektronische Form die authentische Form ist.“
2. § 1 Absatz 4 entfällt.
3. § 1 Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
„Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden:
Weinstraße 13 Theresienstraße 94
Weinstraße 19 Neugasse 7
Weinstraße 36 Turnstraße 22
Weinstraße 54 Weyherer Straße 19/Ecke Rosengartenweg
Mühlgasse 1 Herrengasse 11
Theresienstraße 21 Herrengasse 25
Theresienstraße 45 Wiesenstraße 4
Theresienstraße 69 Edesheimer Straße 7
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.“
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Satzungsregelungen vom 19. September 2024 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.