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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 45/2022
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Flemlingen für das Haushaltsjahr 2023

vom 31. Oktober 2022

Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

§ 4 „Steuersätze“ wird wie folgt geändert:

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt neu festgesetzt:

Grundsteuer A von bisher 310 v. H. auf 355 v. H.

Grundsteuer B von bisher 365 v. H. auf 465 v. H.

Gewerbesteuer von bisher 380 v. H. auf 380 v. H.

§ 2

Diese 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Flemlingen, den 31. Oktober 2022
gez. Peter Henrich, Ortsbürgermeister

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung und Auslage der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Flemlingen für das Haushaltsjahr 2023

1.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 25. Oktober 2022 beschlossen.

2.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde am 26. Oktober 2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2022, AZ.: 10/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht.

3.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar von Montag, 14. November 2022 bis einschließlich Dienstag, 22. November 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 130, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Kontaktaufnahme mit Günter Lindenkreuz, Telefon: 06323 959-140 oder guenter.lindenkreuz@vg-edenkoben.de

4.

Die Nachtragshaushaltssatzung ist auch online einsehbar unter vg-edenkoben.de/service/oeffentliche-bekanntmachungen/offenlage/ oder über QR Code

5. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.