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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 46/2022
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Roschbach für das Haushaltsjahr 2023

vom 10. November 2022

Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

§ 4 „Steuersätze“ wird wie folgt geändert:

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt neu festgesetzt:

Grundsteuer A von bisher 340 v. H. auf 365 v. H.

Grundsteuer B von bisher 390 v. H. auf 480 v. H.

Gewerbesteuer von bisher 390 v. H. auf 390 v. H.

§ 2

Diese 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Roschbach, den 10. November 2022
Marco Brutscher, Erster Beigeordneter

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung und Auslage der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Roschbach für das Haushaltsjahr 2023

1. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 2. November 2022 beschlossen.

2. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde am 3. November 2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 9. November 2022, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht.

3. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar von Montag, 21. November 2022 bis einschließlich Dienstag, 29. November 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 130, öffentlich aus.

4. Die Nachtragshaushaltssatzung ist auch online einsehbar unter vg-edenkoben.de/service/oeffentliche-bekanntmachungen/offenlage/ oder über QR Code

5. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.