Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https.//www.vg-edenkoben.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP. Sofern öffentliche Bekanntmachungen elektronisch erfolgen, können diese zusätzlich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben veröffentlicht werden, wobei die elektronische Form die authentische Form ist.“
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden:
Hauptstraße 8 Kirchstraße 1
Hauptstraße 27 (Gemeindehaus) Raiffeisenstraße 7
Hauptstraße 43 Brückenwaage an der Edenkobener Straße
Schafstraße Mühlstraße 17
Dalbergstraße 18 Am Falltor 2
Neubaugebiet „Mühlwiesen“ Straßenlampe
„Am Oberbach/In den Hartwiesen“
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Der Gemeinderat bildet folgenden Ausschuss:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Ausschuss für Kultur, Heimatpflege, Fremdenverkehr, Veranstaltungen, Homepage |
| 4. | Ausschuss für Bauwesen, Straßen, Beleuchtung, Plätze, Dorfentwicklung |
| 5. | Ausschuss für Feld-, Wald-, Umweltschutz und Landschaftspflege sowie Grundstücksgesellschaft Edenkoben – Venningen mbH |
| 6. | Ausschuss für Jugend, Seniorenarbeit, Soziales und Friedhof |
(2) Die Ausschüsse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeweils 4 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Davon abweichend haben die Ausschüsse gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 6 jeweils 8 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt:
Haupt- und Finanzausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
(4) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet:
| 1. | Ausschuss für Kultur, Heimatpflege, Fremdenverkehr, Veranstaltungen, Homepage |
| 2. | Ausschuss für Bauwesen, Straßen, Beleuchtung, Plätze, Dorfentwicklung |
| 3. | Ausschuss für Feld-, Wald-, Umweltschutz und Landschaftspflege sowie Grundstücksgesellschaft Edenkoben – Venningen mbH |
| 4. | Ausschuss für Jugend, Seniorenarbeit, Soziales und Friedhof |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 4.000,00 € im Einzelfall; |
| 2. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses; |
| 3. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 5. | Vereinbarungen zwischen der Ortsgemeinde und sanierungswilligen Vorhabenträger hinsichtlich Modernisierungsmaßnahmen nach § 177 BauGB. |
(1) Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden 2 Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 12,50 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 25,00 €je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 25,00 €je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 12,50 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v.H. der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung, § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den in § 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 KomAEVO genannten Betrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 EUR. Die Entschädigung wird für ein Kalenderjahr und nur dann gezahlt, wenn die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Entschädigung für die/den Grillhüttenwart/in beträgt 300,00 EUR pro Jahr. § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(2) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 27. August 2019 sowie die Satzungen zur Änderung der Hauptsatzung vom 28. Februar 2020 und 12. April 2023 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.