Geltungsbereich Bebauungsplan "Sportplatz"
Aufhebung des früheren Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) und erneuter Planaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist.
Der Gemeinderat von Burrweiler hatte in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Sportplatz“ aufzustellen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes sollte im sogenannten beschleunigten Verfahren gem. §13b BauGB erfolgen.
In seiner öffentlichen Sitzung am 14.11.2022 hat der Gemeinderat nunmehr beschlossen, den Aufstellungsbeschluss vom 09.12.2019 aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben.
Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gem. §13b BauGB vom 09.12.2019 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Im Geltungsbereich des Plangebietes lagen die Flurstücke und Teilflächen der Flurstücke mit den Plannummern: 399 und 401.
Der Geltungsbereich ist auf dem abgedruckten Auszug der Flurkarte auf der Seite XX mit einer Linie stark umrandet.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat Burrweiler in seiner öffentlichen Sitzung am 14.11.2022 die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportplatz" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Bebauungsplan "Sportplatz" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Ziele und Zwecke der Planung
Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs und Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten.
Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Der Aufstellungsbeschluss nach § 13b BauGB vom 14.11.2022 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Im Geltungsbereich des Plangebietes liegen die Flurstücke und Teilflächen der Flurstücke mit den Plannummern: 399 und 401.
Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des früheren Aufstellungsbeschlusses und ist auf dem abgedruckten Auszug der Flurkarte auf der Seite XX mit einer Linie stark umrandet.