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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 47/2022
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Altdorf

vom 22. November 2022

§ 1

Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

(1) Die Ortsgemeinde Altdorf erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen.

(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsgegenstand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde Altdorf gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.

(2) Ein Grundstück ist durch Feld-, Weinbergs- oder Waldweg erschlossen, wenn die tat-sächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld-, Weinbergs- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3

Beitragsmaßstab, Beitragssatz

(1) Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

(2) Der Beitragssatz wird in der Haushaltssatzung festgelegt.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 5

Beitragsermittlung

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages ist die Entwicklung der Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der letzten drei Jahre und die zu erwartende Kostenentwicklung für die kommenden drei Jahre zu berücksichtigen. Abweichungen von den tatsächlichen Kosten sind nach Ablauf des Bemessungszeitraumes innerhalb angemessener Zeit auszugleichen.

§ 6

Gemeindeanteil

Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d. h. nicht land-, forst- und weinwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 5,5 % festgesetzt.

§ 7

Behandlung von Jagdpachtanteilen

(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Altdorf zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.

(2) Werden der Ortsgemeinde Altdorf Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde Altdorf zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Altdorf Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen und sind jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zusammen mit der Grundsteuer A fällig.

§ 11

Öffentliche Last

Der Wegebeitrag nach dieser Satzung ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld,- Weinbergs- und Waldwege vom 29. Januar 2001 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Altdorf, 22. November 2022
Helmut Litty, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.