Plan Abgrenzung des Geltungsbereichs
Der Stadtrat der Stadt Edenkoben hat aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, in der derzeit gültigen Fassung, am 04. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:
Inhalt
§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
§ 4 Bewahren der Eigenart des Ortsbildes
§ 5 Dächer
§ 6 Fassaden
§ 7 Farbgestaltung der Fassaden
§ 8 Schmuckelemente
§ 9 Fassadenbegrünung
§ 10 Einfriedungen
§ 11 Gestaltung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und privaten Freiflächen
§ 12 Werbeanlagen
§ 13 Automaten / Schaukästen / Infotafeln
§ 14 Technische An- und Aufbauten
§ 15 Anzeige- und Genehmigungspflicht
§ 16 Anforderungen an Genehmigungsunterlagen
§ 17 Ausnahmen und Abweichungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Wiederherstellung eines vorherigen Zustandes, Rückbau nicht genehmigter Maßnahmen
§ 20 Inkrafttreten
Ziel dieser Satzung ist es, die städtebauliche Eigenart und das charakteristische Erscheinungsbild des in § 2 beschriebenen Geltungsbereichs hinsichtlich kulturell, historisch und städtebaulich bedeutsamer Bauten, Straßen und Plätze zu schützen und zu bewahren und in Bereichen mit Gestaltungsmängeln wiederherzustellen.
Diese Satzung gilt für den historisch gewachsenen Kernbereich der Stadt Edenkoben und umfasst im Wesentlichen die gesamte Bebauung oder Teilbereiche der folgenden Straßenzüge: Tanzstraße, Weinstraße, Nonnenstraße, Klosterstraße, Luitpoldstraße, Metzgergasse, Berggasse, Ludwigsplatz, Werner-Kastner-Platz, Rhodter Straße, Edesheimer Straße, Bahnhofstraße und Privatstraße.
Die genaue Begrenzung des Gebietes ist in dem als Anlage zum Satzungstext beigefügten Lageplan dargestellt (Stand: März 2023). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Die Satzung dient dem Schutz der historischen Baustruktur und der historischen Bausubstanz gegen strukturfremde Veränderungen und zur Erhaltung bzw. Gestaltung des Ortsbildes. Deshalb sind alle, nach außen wirksamen Maßnahmen im Geltungsbereich der Satzung genehmigungspflichtig.
(2) Sie ist anzuwenden bei baulichen Maßnahmen aller Art, wie Neubauten, Wiederaufbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen, Umbauten und Erweiterungen von baulichen Anlagen, für alle Werbeanlagen und Automaten, sowie Maßnahmen an öffentlich wirksamen Freiflächen und Einfriedungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches.
(3) Gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen gehen den Regelungen dieser Satzung vor.
(4) Von dieser Satzung unberührt bleiben alle Einzelgebäude, die als Kulturdenkmäler im Denkmalbuch der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße erfasst sind oder noch werden und deren Veränderungen grundsätzlich der Genehmigung durch die Kreisverwaltung, Untere Denkmalschutzbehörde, nach dem Denkmalschutzgesetz (DschG) bedürfen.
(1) Die Festsetzungen dieser Satzung gelten für die Fassaden und Dachflächen, die an einer Straße oder einem Platz oder ca. rechtwinklig dazu verlaufen. Sie gelten auch für entsprechende Fassaden und Dachflächen von zurückstehenden, vom öffentlichen Raum aus sichtbaren Gebäuden.
(2) Baumaßnahmen, bauliche Anlagen, Werbeanlagen, Automaten und Ausstattungselemente sind so auszuführen, dass sie die positiv wirkenden Eigenarten des historischen Ortsbildes nicht in negativer Weise verändern oder stören.
(3) Positive Eigenarten sind die Elemente, die in ihrer Summe das unverkennbare historische Ortsbild der Stadt Edenkoben bilden. Hierzu gehören die typischen historisch gewachsenen Grundrissstrukturen (Straßenräume und Platzräume, Stellung der Gebäude), die Proportionen, die Dachlandschaften und die Fassadengestaltungen sowie die Materialien der Gebäude und Freiflächen.
Im Folgenden werden Festsetzungen für die einzelnen Gestaltelemente getroffen und erläutert, wie mit diesen im Rahmen der Gestaltungssatzung zu verfahren ist.
Die Gestaltung der Dächer hat sich in die gewachsene Dachlandschaft einzufügen.
5.1 Dachformen
(1) Erlaubt sind nur geneigte Dächer in Form von Satteldächern, Walmdächern, Krüppelwalmdächern und Mansarddächern. Pultdächer sind erlaubt bei Garagen und Nebengebäuden, wenn die Traufe parallel zum angrenzenden öffentlichen Raum verläuft. Flachdächer sind unzulässig. Für untergeordnete Nebengebäude und Garagen im rückwertigen Bereich und untergeordnete Gebäudeteile, sind Flachdächer ausnahmsweise zulässig.
(2) Die Dachneigung von Walmdächern muss mindestens 35° betragen. Die Dachneigung von Satteldächern und Krüppelwalmdächern muss mindestens 45° betragen. Bei gemäß Absatz (1) zulässigen Pultdächern kann die Dachneigung auf minimal 16° reduziert werden.
(3) Zwerchgiebel und Sattel- oder Walmdachgauben müsse mindestens eine Neigung von 30° aufweisen. Bei Schleppdachgauben kann die Neigung auf minimal 16° reduziert werden.
(4) Bestehende historische Dachformen sind bei Umbau in der bestehenden Form zu erhalten.
5.2 Dacheindeckungen
(1) Die Dächer sind mit Ziegel in roten bis rotbraunen Farbtönen einzudecken. Naturschiefer, Kupferteile und Teile in Zinkblech dürfen ergänzend benutzt werden. Hochglänzende Ziegel sind nicht erlaubt.
(2) Bestehende, z.B. mit Naturschiefer oder Biberschwanz gedeckte Dächer (insbesondere bei Gebäuden aus der Gründerzeit) sind zu erhalten.
(3) Bei Neueindeckung oder Reparatur der Dächer ist das gleiche Material und die gleiche Art (z.B. Naturschiefer oder Biberschwanz) zu verwenden.
5.3 Dachaufbauten und Dachflächenfenster
(1) Dachaufbauten sind nur als Dachgauben zulässig.
(2) Dachgauben dürfen nicht größer sein als durch die Höhe und Breite der Fenster bedingt ist. Die Fenster müssen quadratisches bis stehend- rechteckiges Format aufweisen. Die Addition von zwei gleich großen Fenstern mit quadratischem bis stehend-recht-eckigem Format innerhalb einer Dachgaube ist zulässig. Die Breite der Fenster in den Gauben darf die Breite der Fenster in der Fassade nicht überschreiten.
(3) Die Lage der Dachgauben ist auf den Rhythmus der Fensterflächen in der Fassade auszurichten.
(4) Die Summe der Dachgauben in der Breite darf 1/3 der Trauflänge nicht überschreiten.
(5) Die Dachgauben sind mit Satteldächern oder abgewalmten Satteldächern zu versehen oder als Schleppgauben auszubilden.
(6) Der First der Gauben und Zwerchhäusern darf die Firstlinie des Hauptdaches nicht überschreiten.
(7) Liegende Dachfenster (Dachflächenfenster) und Dachflächen-Ausschnitte sind nur zulässig, wenn sie von räumlich zugehörigen öffentlichen Straßen und Plätzen nicht sichtbar sind. Dachflächenfenster an Dachflächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum der angrenzenden Verkehrsanlage sichtbar sind, sind ausnahmsweisezulässig, wenn sie den folgenden Bedingungen entsprechen:
(8) Lüftungsfenster sind nur bis zu einer Größe von max. 0,5 qm zulässig.
(9) Bestehende historische Bauelemente wie Zwerchhäuser, Erker und Türmchen sind zu erhalten.
5.4 Traufausbildung
(1) Grundsätzlich ist bei allen Gebäuden ein Dachüberstand vorzusehen. Maßgeblich für die Dimensionierung des Dachüberstandes sind die historischen Gebäude.
(2) Traufgesimse sind im Maß der Auskragung und in der Profilierung in ortsüblicher Weise auszubilden.
5.5 Dachrinnen
Dachrinnen sind sichtbar auszuführen. Innenliegende Dachrinnen sind straßenseitig nicht zulässig.
5.6 Ausnahmen
Ausnahmsweise können andere Formen und Materialien als in 5.1 bis 5.5 dieses Paragraphen festgesetzt sind, zugelassen werden, wenn es sich um untergeordnete Nebenanlagen oder rückwärtige oder vom öffentlichen Raum abgewandte Gebäudeteile handelt und sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
6.1 Fassadengliederung
(1) Die Fassaden sind horizontal und vertikal zu gliedern. Gliederungselemente sind hierbei: Der Sockel, die Fenster und Türen, sowie Gesimse und Lisenen
(2) Die Fenster eines Gebäudes müssen in waagrechter Folge auf einer Höhe liegen und müssen pro Geschoss die gleiche Größe haben. Ausnahmen hiervon bestehen bei der Anlage von Schaufenstern.
(3) Bei traufständigen Gebäuden müssen die Fenster in vertikaler Folge achsial übereinanderstehen.
(4) Bei giebelständigen Gebäuden muss die Fassadengliederung in vertikaler Folge symmetrisch angelegt sein, wobei die Senkrechte durch den Firstpunkt die Mittelachse markiert.
(5) Tore und Türen sind bezüglich Lage und Form auf den Rhythmus der Fassadengliederung abzustimmen.
(6) Bestehendes historisches Fachwerk ist zu erhalten.
(7) Fachwerk, das ursprünglich als Sichtfachwerk errichtet wurde, ist bei Renovierungen grundsätzlich freizulegen.
(8) Werden durch Neu- oder Umbau Fassaden und Gebäude beseitigt oder wesentlich verändert, so hat sich die neue Fassade in ihrer Gliederung, ihrer Ausdehnung und in ihren Proportionen an der ursprünglichen Bebauung sowie an der Bebauung der näheren Umgebung und -insbesondere hinsichtlich der Fassadenbreiten –an der Bebauung im Straßenraum zu orientieren.
6.2 Sockelausbildung
Die Gebäude sind mit einer in Material oder Farbe sichtbar abgesetzten Sockelzone herzustellen.
6.3 Auskragende Elemente
Kragplatten, sowie Balkone und Loggien sind straßenseitig nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet das Rathaus auf der Seite des Ludwigsplatzes, sowie diverse historische Gebäude, bei denen auskragende Elemente zum Stil der jeweiligen Bauepoche gehören.
6.4 Wärmedämmung
An zu öffentlichen Straßen- und Platzräumen zugewandten Fassaden sowie von dort sichtbaren sonstigen Fassaden dürfen nachträglich angebrachte Wärmedämmungen keine plastisch wirksamen Fassadengliederungen und Schmuckelemente überdecken oder in ihrer plastischen Wirkung beeinträchtigen.
Bestehende Naturstein-, Klinker- und Fachwerkfassaden dürfen durch nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung nicht überdeckt werden.
6.5 Fenster
(1) Form, Größe und Material der Fenster sind auf die Gesamtgestaltung der Fassade abzustimmen.
(2) Zulässig sind nur Fensterformate in hoch-rechteckiger Form (Höhe größer Breite).
(3) Fensteröffnungen, die größer als 1,20 m² sind, sind entsprechend den Fassadenproportionen und der historischen Gebäudetypologie zu unterteilen. Die Unterteilung kann in Form von Flügeln, Oberlichtern (Kämpfer) oder Sprossen erfolgen.
(4) Eine Unterteilung mit Sprossen ist der Bauzeit des betreffenden Gebäudes entsprechend vorzunehmen. Dabei sind echte glasteilende Sprossen zu verwenden. Es können auch sogenannte Wiener Sprossen zugelassen werden. Sprossen zwischen den Fensterscheiben (innenliegende Sprossen) sind unzulässig.
(5) Stark spiegelnde und bedampfte bzw. gefärbte Fensterscheiben sind unzulässig.
(6) Fenster sollen vorzugsweise in Holz ausgeführt werden. Metallfenster und Kunststofffenster können zugelassen werden, wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild, besonders aber in ihrer plastischen Profilierung und Sprossenteilung, den hier geforderten Fensterkriterien entsprechen.
(7) Die Farben der Fensterrahmen und Fenstersprossen müssen auf die Fassadenfarbe abgestimmt werden und sich in das Farbspektrum der charakteristischen Eigenart des historischen Stadtbilds einfügen. Sie sind mit der Stadt abzustimmen.
(8) Glasbausteine sind nicht zulässig.
6.6 Klapp- und Rollläden
(1) Klappläden sind zu erhalten bzw. bei Umbau in gleicher Form zu ersetzen.
(2) Rollläden in aufgerolltem Zustand und Rollladenkästen dürfen in der Fassade nicht sichtbar sein. Außenliegende Jalousetten und Rollos sind unzulässig.
6.7 Schaufenster
(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Lage und Größe der Schaufenster sind auf die allgemeine Fassadengliederung abzustimmen.
(2) Schaufenster sind wie Fenster nur als hochrechteckige Elemente zulässig. Einzelne gleichgroße Schaufenster können zu einer Schaufensterfront addiert werden, wobei die Aufteilung in Einzelelemente in der Fassade klar ablesbar sein muss.
(3) Die zwischen den einzelnen Fenstern verbleibende Stütze muss mindestens die Breite eines Fenstergewändes aufweisen und muss sich in der Tiefe von der Fensterscheibe nach außen abheben.
(4) Schaufenster dürfen nicht tiefer als die Oberkante des Sockels angelegt werden.
(5) Die vertikale Mittelachse des Schaufensters ist in der Regel auf die vertikale Mittelachse des darüber liegenden Fensters zu beziehen.
6.8 Markisen
(1) Die Lage der Markisen ist auf den Rhythmus der Fassade abzustimmen. Markisen dürfen Details der Fassadengliederung nicht überdecken.
(2) Farben und Aufschrift von Markisen müssen auf die Farbgebung des Gebäudes und der Umgebung abgestimmt sein. Grelle Farben sind nicht zulässig.
(3) Eine Werbeaufschrift ist nur auf den Markisenvolants zulässig. Der Volant darf maximal eine Höhe von 0,20 m aufweisen und kann bis maximal 40% mit Eigenwerbung und Werbung auf im Betrieb erhältliche Produkte in Form eines Logos oder eines Schriftzuges bedruckt sein. Die Werbung darf nicht wesentlich vom Charakter und Schriftzug der Hauptwerbeanlage abweichen. Wenn Markisen ohne Volant verwendet werden, kann in einem Abstand von max. 20 cm Höhe zur Traufkante Werbung in den o. g. Größen zugelassen werden. Ausnahmen können für Markisen auf Hof- oder Gartenseiten im Erdgeschoss von Wohnhäusern gestattet werden.
6.9 Türen und Tore
(1) Lage und Größe von Türen und Toren ist auf die Gliederung und die Proportionen der Fassade abzustimmen.
(2) Bei Umbauten sind die bestehenden Formen der Tür- und Toröffnungen wieder zu verwenden.
(3) Bei Neubauten sind für die Toröffnungen rechteckige Formate, die einen waagrechten Abschluss aufweisen bzw. mit einem Rundbogen, Stichbogen oder Korbbogen abgeschlossen sind, zulässig.
(4) Für die Tür- und Torblätter sind ortstypische Formen zu verwenden.
(5) Als Materialien für die Tür- und Torblätter ist Holz und Metall zu bevorzugen.
6.10 Gewände
(1) An Fenstern, Türen und Toren sind Gewände in Naturstein zu errichten oder in Putz und Farbe abgesetzte Faschen (Umrahmungen) auszuführen. Die Breite der Faschen muss dem üblichen Maß der in Edenkoben vorhandenen Sandsteingewände entsprechen.
(2) Bestehende Sandsteingewände, die profiliert oder verziert wurden, sind zu erhalten und bei Umbau oder Wiedereinbau als solche zu verwenden.
6.11 Außentreppen
Treppenstufen an Hauseingängen sowie andere von öffentlichen Straßen und Plätzen aus sichtbare Treppen sind in natürlichen Werkstoffen auszuführen. Historische Außentreppen müssen bei Renovierungen in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleiben.
6.12 Materialien
(1) Fassaden dürfen nur als Putzflächen, in Holzfachwerk mit Putzfeldern und in Naturstein (Sandstein) ausgebildet werden.
(2) Die Fassaden dürfen nicht mit Metall, poliertem oder geschliffenem Werkstein, glasierten Keramikplatten, Mosaik, Glas- oder Kunststoffen aller Art verkleidet werden. Zementfaserplatten sind nicht zulässig. Die Verwendung ähnlich wirkender Anstriche ist nicht zulässig.
(3) Glasbausteine sind nicht zulässig.
6.13 Ausnahmen
Ausnahmsweise können andere Formen und Materialien als in 5.1 bis 5.12 dieses Paragraphen festgesetzt sind, zugelassen werden, wenn es sich um untergeordnete, vom öffentlichen Raum nicht sichtbare Gebäude, Gebäudeteile oder Nebenanlagen handelt.
(1) Fassadenfarben müssen sich im Hinblick auf ihre Helligkeitsstufe und mögliche Akzentuierungen bzw. Kontrastierungen in das Farbspektrum der charakteristischen Eigenart des historischen Stadtbilds einfügen bzw. diese aufnehmen.
(2) Die farbliche Fassung der Außenfassaden der Gebäude ist mit der Stadt abzustimmen..
Bestehende Schmuckelemente aus Werkstein, z.B. Aufsätze auf Mauern und Torbögen wie Vasen, Pinienzapfen, Friese, Schlusssteine und ähnliches sind zu erhalten. Bei Umbau sind diese Elemente ihrer Art entsprechend wieder einzubauen.
(1) Fassadenbegrünung ist aus stadtökologischer Sicht zu begrüßen, muss sich aber in Grundprinzipien der Fassadengestaltung einfügen.
(2) Die Begrünung ist bevorzugt als Teilbegrünung zu gestalten.
(3) Zur Befestigung der Begrünung bzw. als Rankhilfen sind Materialien, Farben und Systeme zu verwenden, die möglichst unscheinbar sind, sich dem Charakter der Fassade unterordnen und diesen nicht beeinträchtigen. Ranknetze sind nicht zulässig.
(4) Pflanzscheiben und deren Begrenzung müssen sich in Farbe und Materialität dem Charakter des öffentlichen Raums anpassen.
(5) Als Begrünung sind standortgerechte und klimaresistente und insektenfreundliche Arten von Pflanzen zu bevorzugen.
(6) Pflanzbeete, Befestigungen und Pflanzen dürfen die Nutzung und die Sicherheit des öffentlichen Raums sowie der Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigen.
(1) Die Baugrundstücke sind zu öffentlichen Straßen und Plätzen hin einzufrieden.
(2) Die Art der Einfriedung muss sich aus der prägenden Eigenart des Straßenbildes entwickeln.
(3) Einfriedungen, die von öffentlichen Straßen und Plätzen aus sichtbar sind, sind nur in Form von massiven Natursteinmauern, als mit Naturstein verkleidete oder verputzte Mauer sowie als Betonsteinmauer in regionaltypischer Natursteinoptik zulässig. Als Natursteine sind nur ortstypische Materialien zulässig.
(4) Bestehende Mauern mit Hofeinfahrten, die von öffentlichen Straßen und Plätzen aus sichtbar sind, sind zu erhalten, bzw. bei Renovierung in gleicher Größe und Form wieder zu errichten.
(5) Nach oben können Mauern mit Zäunen aus Holz oder Stahl ergänzt werden. Die Gesamthöhe der Einfriedungen darf max. 2,0 m betragen. Wenn Mauerscheiben mit Zäunen kombiniert werden, muss die Mauerscheibe eine Höhe von mind. 60 cm betragen.
(6) Zäune werden nur aus Holz, Metall oder Stahl zugelassen. Sockel sind wie Mauern auszuführen Vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbare, bestehende, historische Torbögen und Torgewände sind in Form und Substanz zu erhalten.
(1) Öffentliche Straßen, Wege, Plätze und private Flächen, die mit dem öffentlichen Raum räumlich und optisch verbunden sind, sind der historischen Bedeutung des Stadtkerns angemessen zu gestalten. Ihr Erscheinungsbild darf das historische Ortsbild nicht negativ beeinträchtigen oder stören. Der Versiegelungsanteil der jeweiligen Fläche ist so gering wie möglich zu halten.
(2) Bei der Befestigung von privaten Hofflächen, die vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind, sind regionaltypische Natursteine oder natursteinähnliches und farblich an das historische Stadtbild angepasstes Betonsteinpflaster zu verwenden.
(3) Die Vorgärten, insbesondere die gründerzeitlichen Vorgärten entlang der Luitpoldstraße, sind als solche zu erhalten.
(4) Kies- und Schottergärten sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig.
(1) Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.
(2) Werbeanlagen sind so auszubilden, dass sie sich in Größe, Form, Anordnung, Werkstoff und Farbe den Bauwerken unterordnen und sich in die Umgebung einfügen. Prägende und gliedernde Architekturelemente wie Gesimse, Bänder, Lisene und Gewände sollen von Werbeanlagen nicht verdeckt werden.
(3) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Einfriedungen, Türen und Toren sind Werbeanlagen nicht gestattet.
(4) Pro Betrieb darf an jeder Gebäudefront nur eine Werbeanlage angebracht werden. Kombinationen aus Wandbeschriftung und Ausleger sind zulässig. Befinden sich mehrere Betriebe in einem Gebäude, so sind deren Werbeanlagen aufeinander abzustimmen oder gegebenenfalls zu bündeln, um eine Überfrachtung der Fassade zu vermeiden und deren harmonisches Erscheinungsbild nicht zu stören.
(5) Werbeanlagen dürfen nur bis zu der Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses reichen.
(6) Die Höhe von Werbeanlagen darf 60 cm, ihre Gesamtlänge darf 50% der Fassadenlänge und eine Gesamtlänge von 4m nicht überschreiten.
(7) Zulässig sind
(8) Unzulässig sind
(9) Das Bekleben und Bemalen von Schaufenstern oder Fenstern für die Dauer von mehr als drei Monaten ist bis zu einer Größe der Werbeflächen (Umfang des Schriftzuges – Kastenmaß) von insgesamt max. 20 % der jeweiligen Fensterfläche zulässig. Einmal jährlich ist, für die Dauer von weniger al drei Monaten, das zusätzliche Bekleben und Bemalen von Schaufenstern oder Fenstern bis zu einer sich hierdurch ergebenden Größe der Werbeflächen (Umfang des Schriftzuges – Kastenmaß) von insgesamt max. 40 % der jeweiligen Fensterfläche zulässig. Diese kurzfristige Art der Werbung ist umgehend beim Fachbereich Bauen, bei der Verbandsgemeindeverwaltung mit Fotos anzuzeigen.
(10) Pro 5 m Fassadenlänge ist ein Aufsteller zulässig.
(11) Das Überspannen von Straßen und öffentlichen Räumen, z. B. mit Transparenten oder Fähnchen, kann nur durch eine besondere Genehmigung und nur für einen begrenzten Zeitraum von maximal 2 Wochen gestattet werden.
(12) Werbeanlagen sind nach Aufgabe der Nutzung umgehend rückzubauen.
Automaten sind nur in Hauseingängen und Hofzugängen sowie Arkaden oder Passagen zulässig.
Schaukästen und Infotafeln sind genehmigungspflichtig.
14.1 Solaranlagen, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind
(1) Solaranlagen sind auf Dachflächen zulässig, wenn sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten und deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Für das Anbringen von Solaranlagen auf Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind die denkmalbezogenen Rechtsnormen und Richtlinien zu beachten.
(2) Solaranlagen sind auf Fassadenflächen, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind, grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Solaranlagen sind auf Dachflächen so anzubringen, dass die einzelnen Module ein zusammenhängendes Feld ergeben. Abtreppungen und gezackte Ränder (sogenannte „Sägezahn-Lösungen“) sind unzulässig.
(4) Die Modulanordnung ist mit der Stadt abzustimmen.
(5) Solaranlagen sollten bei Dachneueindeckungen möglichst in die Dachhaut integriert werden. Für geneigte Dächer sind nach Möglichkeit Solardachziegel zu verwenden.
(6) Die einzelnen Module sind mit der gleichen Neigung wie das Dach anzubringen. Der Abstand zur Dachfläche darf max. 15 cm betragen.
(7) Modulrahmen müssen dieselbe Farbe haben wie die Module.
(8) Untergeordnete Gebäudeteile sowie Nebengebäude, die von öffentlichen Straßen und Räumen aus nicht sichtbar sind, sind von den vorstehenden Absätzen 1-5 ausgenommen.
(9) Bei der Errichtung von Solaranlagen sind die Anforderungen des § 4 (Bewahren der Eigenart des Ortsbildes) dieser Satzung einzuhalten.
14.2 Anforderungen an Sende- und Empfangsanlagen
(1) Sende- und Empfangsanlagen sind unter der Dachhaut unterzubringen. Ist dies nicht möglich, sind Antennen oder Parabolspiegel (Satellitenschüsseln) so anzuordnen, dass sie von den öffentlichen Straßen- und Platzräumen aus nicht sichtbar sind.
(2) Für Sende- und Empfangsanlagen können Ausnahmen von Absatz (1) zugelassen werden, wenn der Antragsteller durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachweist, dass eine technische Lösung gemäß Absatz (1) nicht möglich ist. In solch einem Ausnahmefall ist die technische Anlage möglichst unscheinbar auszuformen und optisch an Fassade und Ortsbild anzupassen. Beschriftungen der Anlage oder Werbelogos sind nicht zulässig.
(3) Je Gebäude ist grundsätzlich nur eine Sende- und Empfangsanlage zulässig.
14.3 Sonstige technische An- und Aufbauten
(1) Sonstige technische An- und Aufbauten sind so an Gebäuden anzuordnen, dass sie von öffentlichen Straßen- und Platzräumen aus nicht sichtbar sind.
(2) Ist das Anbringen sonstiger technischer An- und Aufbauten aus technischen Gründen nur an Gebäudeteilen möglich, die von öffentlichen Straßen- und Platzräumen aus sichtbar sind, können sie ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie
14.4 Werbeverbot auf technischen An- und Aufbauten
Außer einer Firmenkennung, die nicht größer ist als 0,01m2, ist es untersagt, Flächen der An- und Aufbauten für Eigen- oder Fremdwerbung zu nutzen.
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen alle nach außen wirksamen Maßnahmen und Veränderungen an Gebäuden und Freiflächen über die Verbandsgemeindeverwaltung der Stadt Edenkoben vor dem Maßnahmenbeginn schriftlich angezeigt werden und bedürfen deren Zustimmung.
(2) Alle Ausnahmen und Abweichungen von dieser Gestaltungssatzung bedürfen der Genehmigung der Stadt Edenkoben. Bauliche Änderungen innerhalb von Gebäuden, die das äußere Erscheinungsbild nicht verändern, bleiben von der Genehmigungspflicht unberührt.
(3) Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte gemäß Abs. 1 und 2 erfassen auch die sogenannten „genehmigungsfreien“ Vorhaben, die gemäß § 62 LBauO keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen bzw. Vorhaben, für die ein Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO zur Anwendung kommt.
(4) Für die im Denkmalbuch der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße erfassten Kulturdenkmäler gelten die Regelungen des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes.
(1) Bei allen genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 61 LBauO und allen anderen nach außen wirksamen Maßnahmen und Veränderungen an Gebäuden und Freiflächen, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen, sind zur Genehmigung Unterlagen erforderlich, aus denen hervorgeht, ob das Vorhaben den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Die Unterlagen sind bei der Stadt Edenkoben einzureichen.
(2) Insbesondere ist das Einfügen des Vorhabens in die Umgebung und in die Eigenart des Stadtbildes durch entsprechende Unterlagen (z.B. Darstellung des Bestandes und der Umgebung durch Fotos oder Fassadenansichten mit Straßenbezug) nachzuweisen.
(3) In der Baubeschreibung müssen eindeutige Hinweise auf verwendete Materialien und Farbangaben enthalten sein. Auf Verlangen der Stadt sind Muster des Außenputzes, des Anstriches und sonstiger Gestaltungsdetails vor Ausführung am Objekt anzubringen, um diese vor Ort mit der Stadt abzustimmen.
(4) Für alle Werbeanlagen sind die erforderlichen Unterlagen durch eine Fassadenzeichnung mit allen eingetragenen Werbeanlagen, also auch den vorhandenen und durch Fotos der Fassade und der Umgebung zu ergänzen. Ebenso sind das vorgesehene Material, die Art der Ausführung und die vorgesehenen Farben darzustellen und zu beschreiben.
(1) Ausnahmen und Abweichungen von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind grundsätzlich schriftlich bei der Stadt Edenkoben zu beantragen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit.
(2) Durch Ausnahmen und Abweichungen darf der historische Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, der Straßen- bzw. Platzbilder und das Ortskerngefüge nicht beeinträchtigt werden.
(3) Sie können nur erteilt werden, wenn
(1) Gemäß § 89 Abs. 1 LBauO in Verbindung mit § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig, wer im Bereich dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig bei der Errichtung, Veränderung und bei der Pflege und Unterhaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen oder sonstigen Anlagen und Einrichtungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder ohne entsprechende Genehmigung mit der Errichtung, Veränderung, Instandsetzung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen beginnt.
(2) Gemäß §89 Abs. 2 LBauO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), findet Anwendung.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben mit ihrer Ordnungsbehörde.
Sind bauliche Anlagen, Gebäudeteile oder Werbeanlagen so verändert, errichtet oder beseitigt worden, dass dies den Zielen und Bestimmungen dieser Satzung widerspricht, kann die Stadt Edenkoben die Wiederherstellung des früheren, satzungskonformen Zustandes oder die nachträgliche Anpassung an die Gestaltungssatzung fordern.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung vom 22. Mai 2015 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Plan Abgrenzung des Geltungsbereichs ist auf Seite XX abgedruckt.