Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
§ 4 „Steuersätze“ wird wie folgt geändert:
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt neu festgesetzt:
Grundsteuer A von bisher 340 v. H. auf 385 v. H.
Grundsteuer B von bisher 390 v. H. auf 490 v. H.
Gewerbesteuer von bisher 390 v. H. auf 390 v. H.
§ 2
Diese 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
| 1. | Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 29. November 2022 beschlossen. |
| 2. | Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde am 30. November 2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2022, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht. |
| 3. | Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar von Montag, 19. Dezember 2022 bis einschließlich Dienstag, 3. Januar 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 130, öffentlich aus. |
| 4. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |