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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 50/2023
Amtlicher Teil
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler

Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, DLR Rheinpfalz

Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung

Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt a.d.W., 04.12.2023

Telefon: 06321/671-0, Telefax: 06321/671-1250, Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage)

Aktenzeichen: 41530-HA11.5.

Bekanntmachung für die Gemeinden Venningen und Edenkoben

Schlussfeststellung

des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Kirrweiler (Ortslage)

gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Feststellung des Abschlusses des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Kirrweiler (Ortslage)

Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage) durch folgende Feststellung ab:

Im Verfahrensgebiet wurden keine Maßnahmen durchgeführt. Die Herstellung eines geordneten Zustandes war daher nicht durchzuführen.

Den Beteiligten stehen keine Ansprüche zu, die im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Der Einstellungsbeschluss vom 19.10.2023 ist seit dem 28.11.2023 unanfechtbar.

II. Hinweise

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) liegen vor.

Der Einstellungsbeschluss vom 19.10.2003 ist seit dem 28.11.2023 unanfechtbar.

Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen.

Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet. Die Teilnehmergemeinschaft ist bereits mit Einstellungsbeschluss gem. § 9 FlurbG vom 19.10.2023 erloschen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung, Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Im Auftrag
gez. Knut Bauer