Die Verbandsversammlung hat am 23.11.2022 aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 24 und 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, in der derzeit gültigen Fassung, sowie § 11 Abs. 1 der Verbandsordnung vom 07.07.2021, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Nach dem die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau in der Pfalz nach Vorlage der Satzung (einschl. Stellenplan, Finanzplan und Investitionsprogramm für das Wirtschaftsjahr 2023 mit Schreiben vom 06.12.2022 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben hat und die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, wird diese hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. § 97 GemO bekannt gemacht:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird
| im Erfolgsplan in den Erträgen auf | 298.900,00 € |
| in den Aufwendungen auf | 298.900,00 € |
| im Vermögensplan in den Einnahmen auf | 125.000,00 € |
| in den Ausgaben auf | 125.000,00 € |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0,00 € |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 € |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 € |
§ 3
Verbandsumlagen
A) Umlage für laufende Kosten (§ 12, Abs. 1 Verbandsordnung)
1) Festsetzung der Vorauszahlungen (§ 13 Abs. 1 der Verbandsordnung)
Die durch sonstige Einnahmen im Erfolgsplan nicht gedeckten laufenden
Kosten betragen laut anliegenden Berechnungen für
| - Niederschlagswasser | 24.000,00 € |
| - Schmutzwasser | 270.100,00 € |
| Gesamtsumme | 294.100,00 € |
Auf die Verbandsmitglieder entfallen folgende Umlagebeträge, die gemäß § 13 Abs. 1 Verbandsordnung als Vorauszahlungen festgesetzt werden:
2) Fälligkeit (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 a der Verbandsordnung)
Je ¼ des festgesetzten Jahresbetrages ist zum 01.01., 01.04., 01.07., und 01.10.2023 fällig.
Abrechnung (§ 13 Abs. 2 der Verbandsordnung)
Die Vorauszahlungsumlagen werden auf der Grundlage des Betriebsabrechnungsbogens 2023 abgerechnet.
B) Umlage für Investitionskosten (§ 12, Abs. 2 Verbandsordnung)
Festsetzung der Vorauszahlungen, Fälligkeit, Abrechnung
(§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Nr. 2 der Verbandsordnung)
Die durch sonstige Einnahmen im Vermögensplan nicht gedeckten Investitionskosten betragen für das Schmutz- und Niederschlagswasser 125.000,00 €.
Die Umlagen werden entsprechend dem Finanzierungsbedarf unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten des § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Nr. 2 der Verbandsordnung als Vorauszahlungen angefordert und nach Abschluss des Projekts abgerechnet.
§ 4
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2023:
Der Wirtschaftsplan 2023 des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung Böchingen-Gleisweiler liegt zur Einsichtnahme von Montag, 02. Januar 2023 bis einschließlich Dienstag, 10. Januar 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 0.12 in Landau während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus. Die Verbandsgemeindewerke bitten um vorherige Terminvereinbarung mit Christian Hochdörffer, Tel. 06341 143152 oder chochdoerffer@landau-land.de
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.