Der Verbandsgemeinderat Edenkoben hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Edenkoben - Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW) - vom 19. März 2019, in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Dezember 2019, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | § 12 Erhebung wiederkehrender Beiträge - wie folgt geändert: |
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| Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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| (3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 38,70 v. H. als wiederkehrender Beitrag erhoben. |
| 2. | § 17 Erhebung Grundgebühren / Benutzungsgebühren - wie folgt geändert: |
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| Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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| (3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 9,20 v. H. als Grundgebühr und 52,10 v. H. als Benutzungsgebühr erhoben. |
(1) Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - (Artikel I, Ziffer 1 und 2 - § 12 Absatz 3 und § 17 Absatz 3) tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Bestimmungen außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.