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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Edenkoben für das Jahr 2026

vom 09. Februar 2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden am 11. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

16.875.439,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

16.166.671,00 EUR

der Jahresüberschuss auf

+ 708.768,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen auf

1.720.248,00 EUR

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

1.065.090,00 EUR

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

5.996.940,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

- 4.931.550,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

3.211.302,00 EUR

3. Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke

Im Wirtschaftsplan „Betriebszweig Wasserversorgung“ werden für das Wirtschaftsjahr 2026

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.926.640,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.923.839,00 EUR

Ergebnis

+ 2.801,00 EUR

im Vermögensplan

die Deckungsmittel auf

4.286.816,00 EUR

der Finanzbedarf auf

4.286.816,00 EUR

darin enthalten Investitionen

3.353.200,00 EUR

festgesetzt.

Im Wirtschaftsplan „Betriebszweig Abwasserbeseitigung“ werden für das Wirtschaftsjahr 2026

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.702.994,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.995.726,00 EUR

Ergebnis

- 292.732,00 EUR

im Vermögensplan

die Deckungsmittel auf

6.573.095,00 EUR

der Finanzbedarf auf

6.573.095,00 EUR

darin enthalten Investitionen

5.231.800,00 EUR

festgesetzt.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 EUR

verzinste Kredite auf  —  2.000.000,00 EUR

zusammen auf  —  2.000.000,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  0,00 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf  —  736.000,00 EUR.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf  —  736.000,00 EUR.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf:

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf  —  7.929.000,00 EUR

davon entfallen auf

a)

Betriebszweig Wasserversorgung  —  3.456.000,00 EUR

(davon zinsloses Landesdarlehen 956.000,00 EUR)

b)

Betriebszweig Abwasserbeseitigung  — 4.473.000,00 EUR

(davon zinsloses Landesdarlehen 473.000,00 EUR)

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung auf  —  2.000.000,00 EUR

davon entfallen auf

a)

Betriebszweig Wasserversorgung  —  1.000.000,00 EUR

b)

Betriebszweig Abwasserbeseitigung  —  1.000.000,00 EUR

3.

Verpflichtungsermächtigungen auf  —  0,00 EUR

davon:

a)

Betriebszweig Wasserversorgung  —  0,00 EUR

b)

Betriebszweig Abwasserbeseitigung  —  0,00 EUR

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen  —  0,00 EUR

(davon zinsloses Landesdarlehen 0,00 EUR)

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Entgelte für die Einrichtungen der Verbandsgemeinde (Verbandsgemeindewerke) werden wie folgt festgesetzt:

A)

Laufende Entgelte

1.

WASSERVERSORGUNG  —  Netto (ohne USt ) *

a)

Verbrauchsgebühr je m³ Wasser  —  1,95 EUR

b)

Grundgebühr nach Größe des eingebauten Wasserzählers:

bis Q3=10m³ jährlich  —  45,96 EUR

Q3=16 m³ bis Q3=25m³ jährlich  —  73,56 EUR

Großzähler jährlich  —  246,71 EUR

c)

Wiederkehrende Beiträge

je m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche  —  0,21 EUR

* Zu allen vorstehend festgelegten Entgelten ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

Für die unter a – c aufgeführten Entgelte werden jeweils zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. Vorausleistungen erhoben. Die Erhebung erfolgt für das laufende Jahr mit je einem Fünftel des voraussichtlichen Betrages.

2.

ABWASSERBESEITIGUNG

a)

Kanalbenutzungsgebühren

Benutzungsgebühr je m³ Frischwasserbezug  —  3,05 EUR

b)

Gebühr für die Annahme von Abwasser aus geschlossenen Gruben

Für die Annahme von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Maßstab ist die bei der Kläranlage abgelieferte Schmutzwassermenge zuzüglich der Nebenkosten für Transport und gegebenenfalls der Kosten für Abwasseruntersuchungen.  —  3,05 EUR

c)

Gebühr für die Annahme von Schlamm aus Hauskläranlagen Gruben mit Überlauf, je m³ bei der Kläranlage abgelieferte Schlammmenge.  —  7,66 EUR

d)

Zusatzgebühr für Weinbau

je 500 m² Weinbaufläche bzw. 750 l Zukauf von Most oder Wein

Selbstvermarkter  —  9,45 EUR

Fassweinvermarkter (40 v. H.)  —  3,78 EUR

e)

Wiederkehrende Beiträge Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasser) je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche  —  0,48 EUR

Für die unter a, d und e aufgeführten Entgelte werden jeweils zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. Vorausleistungen erhoben. Die Erhebung erfolgt für das laufende Jahr mit je einem Fünftel des voraussichtlichen Betrages.

B)

Einmalige Beiträge

1.

WASSERVERSORGUNG

Beitrag für Straßenleitungen

– räumliche Erweiterung-  —  Netto (ohne USt ) *

Ausschöpfungsgrad  —  98,94 v. H.

Beitragssatz je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche  —  4,40 EUR

* Zu dem vorstehend festgelegten Beitragssatz ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

2.

ABWASSERBESEITIGUNG

a)

Beitrag für Straßenleitungen - räumliche Erweiterung-

aa)

Niederschlagswasser

Ausschöpfungsgrad 99,54 v. H.

Beitragssatz je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche  —  25,08 EUR

bb)

Schmutzwasser

Ausschöpfungsgrad 98,86 v. H.

Beitragssatz je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche  —  11,27 EUR

b)

Beitrag für übrige Anlagen - erstmalige Herstellung -

aa)

Niederschlagswasser

Ausschöpfungsgrad 38,86 v. H.

je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche  —  0,59 EUR

bb)

Schmutzwasser

Ausschöpfungsgrad 42,19 v. H. je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche  —  0,46 EUR

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt für  —  auf

-

die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf  —  33,0 v. H.

-

die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG auf  —  33,0 v. H.

-

die Zuweisung für zentrale Orte nach § 19 LFAG  —  33,0 v. H.

Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

§ 8 Eigenkapital

Vorläufiger Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024:  —  39.830.010,82 EUR.

Voraussichtlicher Stand des

Eigenkapitals zum 31.12.2025:  —  39.087.586,82 EUR.

Voraussichtlicher Stand des

Eigenkapitals zum 31.12.2026  —  39.796.354,82 EUR.

Voraussichtlicher Stand des

Eigenkapitals zum 31.12.2027  —  39.365.614,82 EUR.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000,00 EUR überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 500.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in einem Fall zugelassen.

§ 12 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. Für Leistungsstufen  —  0,00 EUR

2. Für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  6.000,00 EUR

§ 13 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Edenkoben, 09. Februar 2026

Daniel Salm, Bürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplanes der Verbandsgemeinde Edenkoben für das Haushaltsjahr 2026

1. Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 8. Dezember 2025 beschlossen.

Die Haushaltssatzung wurde am 12. Dezember 2025 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 2. Februar 2026, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht.

2. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 16. Februar 2026 bis einschließlich Mittwoch, 25. Februar 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 130, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Günter Lindenkreuz, 06323 959-140 oder guenter.lindenkreuz@vg-edenkoben.de einsehbar unter https://www.vg-edenkoben.de/service/offenlage/ oder über QR Code

3. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.