Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden am 07. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
festgesetzt.
Im Wirtschaftsplan „Betriebszweig Abwasserbeseitigung“ werden für das Wirtschaftsjahr 2024
im Erfolgsplan
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.813.000,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.054.800,00 EUR |
| Ergebnis | - 241.800,00 EUR |
| im Vermögensplan | |
| die Deckungsmittel auf | 4.825.990,00 EUR |
| der Finanzbedarf auf | 4.825.990,00 EUR |
| darin enthalten Investitionen | 2.769.590,00 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf | 0,00 EUR. |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden | |
| müssen, beläuft sich auf | 0,00 EUR. |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 4.000.000,00 EUR. |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 0,00 EUR. |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf:
Die Entgelte für die Einrichtungen der Verbandsgemeinde (Verbandsgemeindewerke) werden wie folgt festgesetzt:
A) Laufende Entgelte
1. Wasserversorgung Netto (ohne USt)
* Zu allen vorstehend festgelegten Entgelten ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.
Für die unter a – c aufgeführten Entgelte werden jeweils zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. Vorausleistungen erhoben. Die Erhebung erfolgt für das laufende Jahr mit je einem Fünftel des voraussichtlichen Betrages.
2. Abwasserbeseitigung
Für die unter a, d und e aufgeführten Entgelte werden jeweils zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. Vorausleistungen erhoben. Die Erhebung erfolgt für das laufende Jahr mit je einem Fünftel des voraussichtlichen Betrages.
B) Einmalige Beiträge
1. Wasserversorgung
* Zu dem vorstehend festgelegten Beitragssatz ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.
2. Abwasserbeseitigung
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird festgesetzt für | auf |
| - die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf | 31,0 v. H. |
| - die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG auf | 31,0 v. H. |
| - die Zuweisung für zentrale Orte nach § 19 LFAG | 31,0 v. H. |
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
| Vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022: | 39.572.780,37 EUR. |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023: | 38.653.398,37 EUR. |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024: | 37.548.878,37 EUR. |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025: | 36.678.087,37 EUR. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 500.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in drei Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. Für Leistungsstufen | 0,00 EUR |
| 2. Für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 5.000,00 EUR |
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Edenkoben vom 7. Dezember 2023 beschlossen. |
| Die Haushaltssatzung wurde am 8. Dezember 2023 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 15. Februar 2024, Az.: 12/901-11 die Haushaltssatzung kommunalaufsichtlich genehmigt. |
| Der in § 4 der Haushaltssatzung ausgewiesene Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 4.000.000,00 EUR wurde mit einem Teilbetrag in Höhe von 705.000,00 EUR genehmigt. |
| Im Hinblick auf eine Stellenanhebung in der Stellenübersicht der Verbandsgemeindewerke hat die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vorsorglich rechtliche Bedenken erhoben und eine Stellenbewertung eingefordert, damit die Bedenken zurückgenommen werden können. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 26. Februar 2024 bis einschließlich Dienstag, 5. März 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 129, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Günter Lindenkreuz, 06323 959-140 oder guenter.lindenkreuz@vg-edenkoben.de einsehbar unter vg-edenkoben.de/service/oeffentliche-bekanntmachungen/offenlage/ oder über QR Code |
| 3. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |