Der Ortsgemeinderat Rhodt unter Rietburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2024 (GVBl. S. 365) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO (Gestaltungssatzung) untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Ortsgemeinde zustimmt, die Stellplatzverpflichtungen nach § 47 Abs. 1-3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass an die Ortsgemeinde ein Geldbetrag (Ablösebetrag) nach Maßgabe dieser Satzung gezahlt wird. Die Ortsgemeinde wird den Ablösebetrag für die Bereitstellung öffentlicher Stellplätze und Parkplatzeinrichtungen an geeigneter Stelle verwenden.
(2) Ein Anspruch der Bauherren auf Ablösung ihrer Stellplatzverpflichtungen besteht nicht.
(3) Im Falle der Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.
(1) Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 erhebt die Ortsgemeinde einen Geldbetrag (Ablösebetrag) in max. Höhe von 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Stellplätze einschließlich der Kosten des Grunderwerbs. Der Ablösebetrag wird auf 5.000,00Euro je Stellplatz festgesetzt.
(2) Die Zahlung des Ablösebetrags wird mit Erteilung der Baugenehmigung fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 24. Mai 2016 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.