Aufgrund der §§ 5, 27 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung in Ober-Mörlen am 27.02.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
| (1) | Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von € 40,00 pro Stunde einer Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. |
| Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. | |
| (2) | Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. |
| Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. Ein geringfügiges Einkommen ist nur dann anzunehmen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Erwerbstätigkeit weniger als einen halben Tag ausmacht. | |
| Als zeitliche Begrenzung für die Gewährung des Durchschnittsatzes ohne Nachweis wird 19.00 Uhr festgelegt. | |
| Ehrenamtlich tätige Rentner/innen haben ein eigenes Einkommen; für sie kann eine Sonderregelung wie für Hausfrauen und Hausmänner nicht in Betracht kommen. | |
| (3) | Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hess. Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge. |
| (2) | Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro teilgenommener Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Seniorenbeirats oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind folgende Aufwandsentschädigung: |
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| 1. | Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter | € 40,00 |
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| 2. | Ehrenamtliche Beigeordnete | € 40,00 |
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| 3. | Mitglieder des Ortsbeirats | € 40,00 |
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| 4. | Sachkundige Einwohnerinnen oder | |
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| Einwohner als Mitglieder einer Kommission | € 40,00 |
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| 5. | Zu Beratung der Ausschüsse zugezogene Sachverständige | € 40,00 |
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| 6. | Mitglieder des Wahlausschusses und eines Wahlvorstandes | |
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| bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters | |
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| und Bürgerentscheiden je Wahltag | € 60,00 |
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| 7. | als Wahlausschuss und Wahlvorstand, als Briefwahlvorstand | € 40,00 |
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| 8. | Vorsitzendes Mitglied der Gemeindevertretung oder deren Stellvertretung je Sitzung der Gemeindevertretung der sie als Vorsitzende vorstehen | € 80,00 |
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| 9. | Ausschuss- u. Beiratsvorsitzende oder deren Stellvertretung | |
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| je Ausschuss- bzw. Beiratssitzung, der sie als Vorsitzende vorstehen | € 80,00 |
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| 10. | Mitglieder des Seniorenbeirats (für maximal 6 Sitzungen pro Jahr) | € 20,00 |
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| Fraktionsvorsitzende, der Vorsitzende der Gemeindevertretung und dessen/deren Stellvertreter/in erhalten für Ausschüsse, Bürgerversammlungen und offizielle Informationsveranstaltungen ebenfalls Aufwandsentschädigungen. | |
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| Eine Aufwandsentschädigung pro Sitzung der unterschiedlichen Gremien kann nur nach einer einzigen der oben stehenden Ziffern 1 bis 9 gewährt werden. Eine Summierung durch Doppelfunktionen ist ausgeschlossen. | |
| (2) | Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für | |
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| - Fraktionsvorsitzende | € 70,00 |
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| - Beigeordnete | € 70,00 |
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| - die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher im Ortsbezirk | € 70,00 |
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| Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion ausscheiden. |
| (3) | Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. |
| (4) | Wird die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von einer/einem ehrenamtlichen Beigeordneten wahrgenommen, ist neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von € 70,00 je Kalendertag der Vertretung zu gewähren. |
| (5) | Im Falle einer Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind die §§ 1 und 2 entsprechend anzuwenden. |
| (6) | Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung außerhalb der Dienstzeit eine Aufwandsentschädigung von € 70,00. |
| (7) | Die Nutzung eines privaten Endgerätes für die digitale Gremienarbeit wird, unter gleichzeitigem Verzicht auf eine papiergebundene Dokumentenbereitstellung, mit einer Pauschale von € 10,00 pro Monat entschädigt. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). |
| (2) | Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. |
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| Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 16 Sitzungen im jeweiligen Jahr begrenzt. |
| (1) | Ersatzpflichtig ist eine Klausurtagung pro Jahr. Pro teilgenommenem Mitglied der Fraktion, des Gemeindevorstandes und des Ortsbeirates sind bei Klausurtagungen mit Übernachtung(en) maximal ein Betrag von € 150, für Tagesklausuren ohne Übernachtung € 50, gegen Nachweis zu erstatten. Diese Regelung gilt entsprechend auch für den Gemeindevorstand. |
| (1) | Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach Stufe 1 des Hess. Reisekostengesetzes zu erstatten. |
| (2) | Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. |
| (3) | Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. |
| (1) | Die Ansprüche auf die Entschädigungen sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. |
| (2) | Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats. |
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Ober-Mörlen vom 26.02.2002 und die hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Ober-Mörlen, den 27.02.2023