Titel Logo
Ober-Mörler Nachrichten
Ausgabe 10/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Richtlinie

der Gemeinde Ober-Mörlen

zur

Förderung von Anlagen für die Gewinnung von Solarwärme und Solarstrom vom eigenen Dach mit solarthermischen Anlagen (Solarkollektoranlagen), Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Stecker-Solaranlagen sowie für die Nutzung dessen mit Stromspeichern im Haus oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen hat in Ihrer Sitzung am 27.02.2023 folgende Förderrichtlinie beschlossen:

1. Förderzweck

Gefördert werden private Anlagen für die Gewinnung von Solarwärme und Solarstrom vom eigenen Dach. Eine Förderung kann nur einmal pro Haushalt beantragt werden. Bei den Anlagen handelt es sich dabei um solarthermische Anlagen, Photovoltaikanlagen und Stecker-Solaranlagen sowie die Nutzung dessen mit Stromspeichern im Haus oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Die Gemeinde Ober-Mörlen gewährt die Fördermittel im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Ober-Mörlen, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht.

2. Fördertatbestände und Fördersummen dieser Richtlinie

Die Förderung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses für:

Photovoltaikanlagen

50,00 Euro je KWp

(Förderung begrenzt auf maximal 10 KWp)

Batteriespeicher

50,00 Euro je KWh

(Förderung begrenzt auf maximal 8 KWh)

Stecker-Solaranlagen

100,00 Euro pro Anlage pauschal

Solarkollektoranlagen

50,00 Euro je m² Bruttokollektorfläche

(Förderung begrenzt auf maximal 10 m² Bruttokollektorfläche)

3. Antragstellung und Fördergrundlagen

Der Antrag auf Zuwendung ist formlos, in schriftlicher Form, unter detaillierter Beschreibung der Art der zu errichtenden Anlagen, des genauen Aufstellortes (ggf. Planskizze) sowie der Nutzung der hierdurch gewonnenen Energie an den Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen, Frankfurter Straße 31, 61239 Ober-Mörlen, zu richten und vor Auftragsvergabe einzureichen.

Eine Kopie des Angebotes der ausführenden Fachfirma ist dem Antragschreiben beizufügen.

Die Bearbeitung erfolgt nach Antragseingang. Es wird je Antragsteller/Antragstellerin maximal eine gleichartige Anlage gefördert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung. Vielmehr entscheidet die Gemeinde Ober-Mörlen als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der dem Förderprogramm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Installation der solarthermischen Anlagen und der Photovoltaikanlagen ist nur durch eine Fachfirma auszuführen.

Die Anschaffung bzw. Installation der Anlage muss durch eine Rechnung ab dem Jahr 2023 nachgewiesen werden (als Verwendungsnachweis nach Umsetzung der Maßnahme).

Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Zuschüsse seitens der Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

4. Kumulierung

Zuwendungen dieser Förderrichtlinie können seitens der Gemeinde Ober-Mörlen mit anderen Förder- oder Darlehensprogrammen des Landes Hessen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, falls dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Ein Anspruch besteht hierauf nicht. Die Summe aus Zuschüssen und Zulagen darf die Summe der Aufwendungen nicht übersteigen. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss eigenverantwortlich die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht der anderen Fördergeber prüfen.

5. Inkrafttreten der Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie tritt ab Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Ober-Mörlen am 10.03.2023 in Kraft. Sie gilt für die Dauer der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

61239 Ober-Mörlen, den 08.03.2023

gez.:
Kristina Paulenz, Bürgermeisterin