Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 11.12.2020 GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 4.05.2021 BGBl. I, S. 882) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen am 27.02.2023 die folgende Satzung beschlossen:
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Träger und Rechtsform |
Die Gemeinde Ober-Mörlen stellt ihre Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO bereit.
| § 2 | Aufgaben |
Die Kinderbetreuungseinrichtung ist eine sozialpädagogische Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 22 ff SGB VIII), die den Auftrag der Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan und dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (§§ 25 bis 31 HKJGB) erfüllt.
Dabei soll eine gleichbleibend hohe Qualität der Erziehungsarbeit, sowohl durch die Einstellung qualifizierter Fachkräfte als auch eine angemessene Gruppenstärke und dem Alter der Kinder entsprechende Lern- und Betreuungsinhalte, sichergestellt werden.
| II. | Nutzungsverhältnis |
| § 3 | Aufnahme |
| (1) | In die gemeindliche Kindertagesstätte werden Kinder, die in der Gemeinde Ober-Mörlen ihren Hauptwohnsitz haben, gemäß den Aufnahmekriterien (siehe Anhang zu dieser Satzung) aufgenommen. |
| (2) | Im Einzelfall können bei Vorliegen besonderer Gründe auch Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Ober-Mörlen haben, sofern dadurch der Rechtsanspruch auf Aufnahme für Kinder, die mit Hauptwohnsitz in Ober-Mörlen gemeldet sind, nicht gefährdet wird. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Gemeindevorstand in Absprache mit der Kindertagesstätten-Leitung (im weiteren Kita-Leitung genannt); die Verrechnung der Kosten erfolgt auf Grundlage des § 28 HKJGB. |
| (3) | Aufgenommen werden Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. |
| (4) | Die Erziehungsberechtigten der aufzunehmenden Kinder werden vor Eintritt des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich über ihre Verpflichtung gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz belehrt. Die Kenntnisnahme der Belehrung ist seitens der Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Über den bestehenden Impfschutz des Kindes ist der jeweils gültige ärztliche Vordruck vorzulegen. |
| (5) | Über die Aufnahme entscheidet die Kita-Leitung. |
| (6) | Bevorzugt können Kinder aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit, einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Hochschulausbildung oder sonstigen Ausbildungsmaßnahme nachgehen und auf die Kinderbetreuung angewiesen sind. Auch besondere soziale Gründe können dafür entscheidend sein. Auf Verlangen ist die Erwerbstätigkeit, Ausbildung etc. durch schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstelle nachzuweisen. |
| (7) | Die Aufnahme erfolgt mit einer, von den Eltern, zu unterzeichnenden Betreuungsvereinbarung. |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| (1) | Die Kindertagesstätte ist montags bis freitags von 07:15 Uhr bis 16:15 Uhr für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr und von 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr für Kinder vom 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr geöffnet. |
| (2) | Die Kindertagesstätte schließt in der 4. und 5. Woche der hessischen Schulferien und zwischen den Jahren sowie für einen Desinfektionstag am Freitag vor den Kita-Sommer-Ferien. |
| (3) | Weitere Schließungen erfolgen für Fortbildungen und Konzeptionsarbeiten, die mit der Trägerin abgestimmt werden. |
| § 5 | Sprechstunden |
| Die pädagogischen Fachkräfte stehen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zu regelmäßigen Beratungsgesprächen zur Verfügung. |
| § 6 | Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten |
| (1) | Im Interesse der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesstätte ist es erforderlich, dass die Kinder die Einrichtung regelmäßig besuchen. |
| (2) | Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Kinder spätestens am Ende der vereinbarten Betreuungszeit rechtzeitig abgeholt werden. Für wiederholt verspätete Abholung kann die Kita einen Verspätungszuschlag von den Eltern verlangen, dieser kann individuell festgelegt werden. Alle abholberechtigten Personen sind der Kita-Leitung schriftlich mitzuteilen. |
| (3) | In Ausnahmefällen können Erziehungsberechtigte auch Geschwisterkindern ab 12 Jahren die Abholberechtigung schriftlich erteilen. |
| (4) | Wenn ein Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen kann, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der Einrichtung das Fehlen ihres Kindes unverzüglich mitzuteilen. Beim Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten laut Infektionsschutzgesetz beim Kind oder in der Familie des Kindes, müssen die Erziehungsberechtigten die Kita-Leitung unverzüglich benachrichtigen. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. |
| (5) | Die Erziehungsberechtigten haben Veränderungen ihrer persönlichen Situation umgehend der Kita-Leitung mitzuteilen (Wohnsitzwechsel, Veränderung der Familiensituation, Arbeitsstelle, Krankenversicherung, Telefon etc.). |
| (6) | Die für die Kleinkinderbetreuung erforderlichen Pflegemittel (Windeln etc.) sind von den Erziehungsberechtigten dem Kindertagesstätten-Personal zur Verfügung zu stellen. |
| § 7 | Aufsicht und Haftung |
| (1) | Die Aufsicht der Kindertagesstätte über das Kind beginnt mit dessen Übernahme durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Einrichtung und endet mit der Übergabe durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragte. Die Aufsichtspflicht der Kindertagesstätte über die Kinder erstreckt sich nicht auf deren Weg von und zur Kindertagesstätte. |
| (2) | Die Kinder sind während des Besuchs der Kindertagesstätte sowie auf dem Weg zwischen Wohnung und Kindertagesstätte unfallversichert, dies gilt auch für „Schnupperkinder“ (Orientierungsphase unter Anwesenheit eines/einer Erziehungsberechtigen; Kind noch nicht aufgenommen). |
| (3) | Für mitgebrachte Gegenstände (Kleidung, Roller, Fahrräder, etc.) besteht kein Versicherungsschutz. |
| § 8 | Abmeldung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses |
| (1) | Das Nutzungsverhältnis endet mit der Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung nur für die Dauer der Schulferien, eines Urlaubes oder einer Erkrankung ist nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei ärztlich bescheinigter Abwesenheit von mehr als vier zusammenhängenden Wochen, erfolgt auf Antrag ab der 5. Woche eine anteilige Rückerstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Gebühren. Die Kündigung des Nutzungsverhältnisses ist nur zum Ende eines Monats zulässig. Sie muss der Kita-Leitung mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Abmeldetermin schriftlich zugegangen sein. |
| 2) | Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte oder eine Schließung der Kindertagesstätte aus Anlass der Schulferien unterbricht das Nutzungsverhältnis nicht und berechtigt die Erziehungsberechtigten nicht zur Kürzung der Gebühren. |
| § 9 | Ausschluss vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung |
Ein Kind kann nach Anhörung der Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. Folgende Gründe können zum Ausschluss führen: Wenn
| § 10 | Elternversammlung |
| (1) | Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. |
| (2) | Die Leitung der Kindertagesstätte beruft mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung ein. Die erste Elternversammlung ist innerhalb von 10 Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres durchzuführen. Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. Weitere Elternversammlungen sind durchzuführen, wenn dies die Einrichtungsleitung oder mindestens 25 % der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber der Kita-Leitung beantragen. |
| (3) | Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Elternversammlung. |
| (4) | Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte den Elternbeirat. |
| § 11 | Wahl des Elternbeirates |
| (1) | Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. |
| (2) | Die Anzahl der Elternbeiratsmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der in der Kindertagesstätte vorhandenen Gruppen. Aus jeder Kindertagestätten-Gruppe soll ein/e Erziehungsberechtigte/r in den Beirat gewählt werden. Für jedes Beiratsmitglied ist gleichzeitig ein/e Vertreter/in zu wählen. |
| (3) | Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Einrichtung besuchen. |
| Hiervon ausgenommen sind Mitarbeiter/innen sowie Elternteile, die eine Vorstandstätigkeit in dem Förderverein der Kindertagesstätte Sternschnuppe ausüben. | |
| (4) | Zur Durchführung der Wahl wird ein aus zwei Wahlberechtigten bestehender Wahlausschuss gebildet, der sich aus einem/einer Wahlleiter/in und einem/einer Schriftführer/in zusammensetzt. Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein, wer für die Wahl zum Elternbeirat kandidiert. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss der Elternversammlung mit einfacher Mehrheit. |
| (5) | Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. |
| (6) | Die Erziehungsberechtigten haben für jedes ihrer die Kindertagesstätte besuchenden Kinder eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
| (7) | Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Eine Wiederwahl ist zulässig. |
| (8) | Gewählt wird schriftlich und geheim in getrennten Wahlgängen. Bei Zustimmung aller Wahlberechtigten kann die Wahl auch offen, mit Hand heben, erfolgen. |
| (9) | Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereint. |
| (10) | Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen. |
| (11) | Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. |
| (12) | Als Elternbeirat scheidet aus, wer die Wählbarkeit verliert, das Mandat niederlegt oder durch die Elternversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden abgewählt wird. |
| § 12 | Vorsitz, Sitzungen und Abstimmungen des Elternbeirates |
| (1) | Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Zu dieser Sitzung des Elternbeirats lädt die Kita-Leitung ein, stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. |
| (2) | Ein Kind des/der neuen Vorsitzenden sollte die Kindertagesstätte Sternschnuppe bereits ein Jahr lang besucht haben. |
| (3) | Die Einberufung zu den künftigen Sitzungen des Elternbeirates erfolgt durch die/den Vorsitzenden des Elternbeirats im Benehmen mit der Kita-Leitung. Das Gleiche gilt für die Aufstellung der Tagesordnung. |
| (4) | Der Elternbeirat muss zusammentreten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder die Kita-Leitung dies beantragen. |
| (5) | Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen. In begründeten Fällen kann diese Frist bis auf 3 Tage abgekürzt werden. |
| (6) | Die Sitzungen sind nicht öffentlich. |
| (7) | Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. |
| (8) | Über den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Abstimmungen ist eine Niederschrift zu fertigen und der Trägerin sowie der Kita-Leitung auszuhändigen. |
| (9) | Dem Elternbeirat werden für seine Sitzungen Räume in der Kindertagesstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. |
| (10) | Nach Ablauf der Wahlzeit übt der Elternbeirat seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Elternbeirates durch die Elternversammlung aus. |
| (11) | Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung oder Entschädigung für besonderen Aufwand wird nicht gewährt. |
| § 13 | Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirates |
| (1) | Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über die die Kindertagesstätte betreffenden Fragen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber der Gemeinde. |
| (2) | Der Elternbeirat soll das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Kindertagesstätte beleben und die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fördern. |
| (3) | Der Elternbeirat kann in allen Angelegenheiten, die die Arbeit der Kindertagesstätte betreffen, Anregungen geben. Mit dem Elternbeirat und der Kita-Leitung sowie der stellv. Kita-Leitung findet ein konstruktiver Austausch statt, insbesondere zu den Grundfragen der pädagogischen Arbeit (Kenntnisnahme der Konzeption) |
| (4) | Der Elternbeirat unterstützt die Kita-Leitung bei der Vorbereitung der Elternversammlung sowie bei der Organisation von Kindertagesstätten-Festen und sonstigen Veranstaltungen. |
| (5) | Der Elternbeirat kann von der Kita-Leitung und der Trägerin im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskunft über alle, die Kindertagesstätte betreffenden Fragen, erhalten. |
| (6) | Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Verschwiegenheit zu bewahren. |
| (7) | Der Elternbeirat wird bei Satzungsänderungen angehört. |
| IV. | Gebühren |
| § 14 | Erhebung von Gebühren als Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten, Ermäßigungen und Erlass von Gebühren |
| (1) | Für die Nutzung der Kinderbetreuungseinrichtung werden zur teilweisen Deckung der Kosten Gebühren von den Erziehungsberechtigten erhoben. |
| Mehrere Gebührenpflichtige haften hierbei als Gesamtschuldner. | |
| (2) | Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bzw. nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung bezieht. |
| Wenn dieser Elternteil mit mehr als einer Gebühr bzw. einem Kostenbeitrag im Rückstand ist, wird der andere Elternteil gebührenpflichtig. Diese Gebührenpflicht wird dann mit gesondertem Bescheid gegenüber diesem Elternteil geltend gemacht. Die Gesamtschuldnerhaftung bleibt hiervon unberührt. | |
| (3) | Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen erhoben. Das Verpflegungsentgelt beträgt pro Mittagessen zwischen 4,25 Euro und 5,50 Euro. |
| (4) | Für Getränke und Gestaltungsmaterialien wird monatlich ein Entgelt in Höhe von 10,00 Euro erhoben. |
| (5) | Die Erziehungsberechtigten von Kindern im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt werden von den Gebühren für das gesamte in Absatz 8 definierte Vormittagsmodul freigestellt. |
| (6) | Für das dritte und jedes weitere Kind, das gleichzeitig die gemeindliche Kindertagesstätte besucht, werden keine Gebühren erhoben. |
| (7) | Ein Wechsel innerhalb der Module des U3 bzw. Ü3 Bereichs ist zum Beginn des Kindergartenjahres und anschließend einmal während des laufenden Kindergartenjahres möglich. Die Änderung der Betreuung ist nur zum 01.01. eines Monats möglich. Sie ist der Gemeinde 5 Wochen vor dem Zeitpunkt der Änderung schriftlich mitzuteilen. |
| (8) | Die Betreuungsgebühr wird für 12 Besuchsmonate eines Jahres erhoben und ist stets für einen vollen Monat zu entrichten. Die Betreuungsgebühr beträgt: |
| Bezeichnung | Uhrzeiten | 1. Kind | 2. Kind | |
| Modul 1 U3 | 07:15-13:00 | 117,00 € | 81,00 € | |
| Modul 2 U3 | 07:15-15:00 | 156,00 € | 108,00 € | |
| Modul 1 Ü3 | 07:15-13:15 | 0,00 € | 0,00 € | |
| Modul 2 Ü3 | 13:15-15:00 | 33,00 € | 23,00 € | |
| Modul 3 Ü3 | 13:15-16:15 | 66,00 € | 46,00 € |
Die Gebühr für das zweite Kind gilt nur bei gleichzeitigem Besuch der Kinder einer Familie.
| § 15 | Zeitraum und Umfang der Gebührenpflicht |
| (1) | Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen wird. |
| (2) | Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Nutzungsverhältnis gemäß § 8 der Satzung endet. |
| (3) | Kann ein Kind seinen Platz nicht in Anspruch nehmen, so bleibt dies, unbeschadet der Regelung nach § 8 Absatz 1 Satz 3, ohne Einfluss auf die Gebührenpflicht. |
| (4) | Eine zeitlich befristete vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte steht der Beitragspflicht nicht entgegen. |
| § 16 | Fälligkeit der Gebühren |
| Die Betreuungsgebühr wird mit Bescheid festgesetzt und ist monatlich im Voraus fällig. Sie wird durch die Gemeinde Ober-Mörlen im Lastschrifteinzugsverfahren am Ersten des jeweiligen Monats vom Konto der Erziehungsberechtigten des Kindes abgebucht. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, der Gemeinde Ober-Mörlen hierzu eine entsprechende Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. |
| § 17 | Mitteilungspflicht |
| Soweit Ermäßigungs- und Erlassregelungen in Anspruch genommen werden sollen, sind die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise vorzulegen. Die Gebührenpflichtigen haben Veränderungen in den Verhältnissen, die zur Ermäßigung oder dem Erlass der Gebühren geführt haben, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. |
| V. | Schlussbestimmungen |
| § 18 | In-Kraft-Treten |
Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagestätten-Satzung vom 05.11.2014 inklusive der zu der vorgenannten Satzung beschlossenen Änderung außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Ober-Mörlen, den 27.02.2023
Aufnahmekriterien
zur Vergabe von Kita-Plätzen
Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Die Anmeldung der Kinder ist ab der Geburt möglich.
Die Kriterien der Platzvergabe wurden von den Kita-Leitungen in Abstimmung mit ihren Trägern erarbeitet und sind für alle Einrichtungen in der Gemeinde Ober-Mörlen gültig, dies sind:
Priorisiert werden folgende Situationen/Gegebenheiten:
Für die Vergabe der U3-Plätze besteht eine Priorisierung für berufstätige Personensorgeberechtigte (beide Personensorgeberechtigte, die berufstätig und / oder in Ausbildung / Studium sind bzw. mind. 6 Monate ein Praktikum absolvieren, der Nachweis ist erforderlich!).