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Ober-Mörler Nachrichten
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Ober-Mörlen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen in ihrer Sitzung am 27.02.2023 die folgende

3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Ober-Mörlen

beschlossen:

Artikel 1

Der bisherige § 5 Abs. (3) erhält folgende neue Fassung:

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 1000,00 €.

Die Steuer kann auf 500,- € reduziert werden, wenn zusätzlich zum Sachkundenachweis und der Wesensprüfung (Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes) eine Begleithundeprüfung vorgelegt wird.

Die Begleithundeprüfung ist bei einem Gebrauchshundeverein, der vom Verband für das deutsche Hundewesen e.V. anerkannt ist, erfolgreich abzulegen und gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Artikel 2

Diese 3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Ober-Mörlen tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Ober-Mörlen, 27.02.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen
Kristina Paulenz
Bürgermeisterin