Im September 2022 hat die Gemeindevertretung eine Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Gemeinde Ober-Mörlen beschlossen.
§ 4 der Verordnung regelt unter anderem auch einen Leinenzwang für Hunde im Gemeindegebiet.
§ 4
Leinenzwang für Hunde
| (1) | Im gesamten bebauten Gebiet der Gemeinde sind alle Hunde sicher an der Leine zu führen. Die Länge der Leinenführung darf 2 Meter nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Diensthunde von Polizei, Zoll und Bundespolizei sowie für Hunde, die von Blinden oder Sehbehinderten geführt werden. | |
| (2) | Die Anleinpflicht für Hunde nach Absatz 1 der Verordnung besteht gleichermaßen: | |
| - | Hinter dem heiligen Berg, Hinterm Oberhain (Anlage 1) |
| - | Hinter den Zäunen (Anlage 2) |
| - | An der Aitzebach, Heidfeld, In der Hainbach, Klingelfeld (Anlage 3) |
| - | In den Kirchwaldgärten (Anlage 4) |
| - | Stockborn (Anlage 5) |
| - | In den Weiden, Frankertswiesen, Kirchfeld, Griebsloch (Anlage 6) |
| - | Unter der Höll, Am Mörler Weg, Auf der Hub, Auf der Unterhub (Anlage 7) |
| - | Lehenwiesen, In der Dümmelbach (Anlage 8) |
| - | Steinwiesen, Mühlwiesen (Anlage 9) |
| Außerhalb der Brut- und Setzzeit ist es erlaubt, Hunde an einer bis zu 20 m langen Schleppleine zu führen. | |
| (3) | Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (Hunde VO) gültig in der Fassung vom 22.01.2003 bleibt unberührt. | |
Aus gegebenem Anlass weisen wir noch mal ausdrücklich darauf hin, dass Hunde in den bezeichneten Gebieten, Straßen und Anlagen an der Leine zu führen sind.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.
Unsere Ordnungsbehörde wird künftig wieder verstärkt Kontrollen in den angegebenen Gemarkungen des Gemeindegebiets durchführen und Verstöße gegen den Leinenzwang ahnden.
Die Gefahrenabwehrverordnung sowie die bezeichneten Anlagen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter www.ober-moerlen.de.