Der gewählte Bewerber
ist gemäß § 37 der Hessischen Gemeindeordnung an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen gehindert.
Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes rückt somit der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen auf dem Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)
nach.
Ich weise darauf hin, dass gegen diese Bekanntmachung von jeder wahlberechtigten Person binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erhoben werden kann.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter,
Frankfurter Str. 31, 61239 Ober-Mörlen, einzulegen.