Die Gemeinde Ober-Mörlen hat mit Beschluss vom 27.09.2024 die Abrundungssatzung für das Gebiet „Hinter dem Schafhof“ in Langenhain-Ziegenberg beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Jedermann kann die Satzung (Plankarte mit Begründung)
in der Gemeindeverwaltung im Schloss, Frankfurter Straße 31, 61239 Ober-Mörlen, Bauverwaltung, Zimmer 13, während der üblichen Öffnungszeiten, aktuell:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie
Mittwoch zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans/des Satzungsdokumentes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
61239 Ober-Mörlen, den 15.08.2025