Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) geregelt.
Die Nichtbeachtung der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen stellt gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Ordnungsamt der Gemeinde Ober-Mörlen informiert daher nachfolgend über die wichtigsten Bestimmungen und bittet um unbedingte Beachtung:
Die Anzeige muss nach § 3 Abs. 6 o.g. Verordnung enthalten:
Bitte folgende Regelung hierzu beachten:
Es ist unbedingt erforderlich, dass die anzeigende Person die genaue Örtlichkeit des Verbrennens gegenüber der Behörde bekanntgibt.
Die zuständigen Mitarbeiter leiten diese Anzeige im Anschluss an die Zentrale Feuerwehrleitstelle des Wetteraukreises weiter.
- | Pflanzliche Abfälle dürfen nur werktags unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von |
Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, verbrannt werden.
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrennstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
Bei anhaltender Trockenheit kann das Verbrennen allerdings auch gänzlich untersagt werden.
Die Ordnungsbehörde kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.
- | Nach § 3 Abs.2 der Verordnung sind folgende Mindestabstände einzuhalten: |
Im Umkreis von
ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.
Wenn innerhalb der oben genannten brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.
Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:
Hinweise zum Ordnungswidrigkeitenrecht:
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes handelt, wer unter anderem vorsätzlich oder fahrlässig
| - | nach Ziffer 3 den Schutzvorschriften des § 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 oder § 4 beim Verbrennen landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder forstlicher Abfälle zuwiderhandelt; |
| - | nach Ziffer 4 entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 der Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommt; |
Hinweise zum Brandschutz
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ober-Mörlen die auf das nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig angezeigte Verbrennen pflanzlicher Abfälle zurückzuführen sind, kostenpflichtig und nach der Gebührensatzung über den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ober-Mörlen abgerechnet werden.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen