Titel Logo
Ober-Mörler Nachrichten
Ausgabe 40/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

4. Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Ober-Mörlen

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2023 (GVBl S. 473), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl Nr. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen in der Sitzung am 21.09.2026 folgende

4. Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Ober-Mörlen

beschlossen:

Artikel 1

Der bisherige § 12 Absatz 1 wird gestrichen und durch folgenden neuen § 12 Absatz 1 ersetzt:

§ 12 

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,62 EUR jährlich erhoben.

Artikel 2

Der bisherige § 14 Absatz 1 wird gestrichen und durch folgenden neuen § 14 Absatz 1 ersetzt:

§ 14 

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser, Zwischenzähler

 

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frisch­wasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,88 EUR.

 

Artikel 3

Diese 4. Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Ober-Mörlen tritt zum 01.01.2027 in Kraft.

Ober-Mörlen, den 21.09.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen
Mario Sprengel, Bürgermeister