Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.12.2009 (GVBl. I., S. 635), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen in ihrer Sitzung am 15.09.2022 folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Gemeinde Ober-Mörlen beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
| (1) | Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentliche Einrichtungen und öffentliche Anlagen im Bereich der Gemeinde Ober-Mörlen. |
| (2) | Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Durchlässe, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern; ferner Treppen und Rampen. |
| (3) | Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze und Bolzplätze, Gewässer in den öffentlichen Anlagen einschließlich deren Ufer und Böschungen. |
| (4) | Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume, Verteiler- und Schaltkästen, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Fenster, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. |
§ 2
Allgemeine Verhaltenspflicht
| (1) | Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. |
| (2) | Abs. 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht bereits in den Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes und Straßenverkehrsordnung als Spezialnormen geregelt sind. |
§ 3
Tiere
| (1) | Das Mitführen von Tieren, insbesondere Hunden auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist verboten. |
| (2) | Personen, die Hunde halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Gemeinde Ober-Mörlen umherlaufen. |
| (3) | Wer ein Tier ausführt, hat den von dem Tier abgesetzten Kot unverzüglich zu beseitigen. |
§ 4
Leinenzwang für Hunde
| (1) | Im gesamten bebauten Gebiet der Gemeinde sind alle Hunde sicher an der Leine zu führen. Die Länge der Leinenführung darf 2 Meter nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Diensthunde von Polizei, Zoll und Bundespolizei sowie für Hunde, die von Blinden oder Sehbehinderten geführt werden. | |
| (2) | Die Anleinpflicht für Hunde nach Absatz 1 der Verordnung besteht gleichermaßen: | |
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| - | Hinter dem heiligen Berg, Hinterm Oberhain (Anlage 1) |
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| - | Hinter den Zäunen (Anlage 2) |
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| - | An der Aitzebach, Heidfeld, In der Hainbach, Klingelfeld (Anlage 3) |
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| - | In den Kirchwaldgärten (Anlage 4) |
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| - | Stockborn (Anlage 5) |
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| - | In den Weiden, Frankertswiesen, Kirchfeld, Griebsloch (Anlage 6) |
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| - | Unter der Höll, Am Mörler Weg, Auf der Hub, Auf der Unterhub (Anlage 7) |
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| - | Lehenwiesen, In der Dümmelbach (Anlage 8) |
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| - | Steinwiesen, Mühlwiesen (Anlage 9) |
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| Außerhalb der Brut- und Setzzeit ist es erlaubt, Hunde an einer bis zu 20 m langen Schleppleine zu führen. | |
| (3) | Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (Hunde VO) gültig in der Fassung vom 22.01.2003 bleibt unberührt. | |
§ 5
Offenes Feuer und Grillen
| (1) | Das Grillen auf öffentlichen Flächen ist nur innerhalb eingerichteter Grillplätze mit entsprechender Genehmigung durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen erlaubt. |
| (2) | Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos erloschen sind. |
| (3) | Es ist verboten, Gartenabfälle, Bauholz, Möbelspanplatten o.ä. zu verbrennen. |
| (4) | Asche und andere nicht verbrannte Teile sind ordnungsgemäß zu entsorgen. |
| (5) | Als Brennmaterial darf nur trockenes, unbehandeltes Holz oder Holzkohle verwendet werden. Die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen bleibt hiervon unberührt, soweit sie nicht durch Vorschriften der Abfallsatzung der Gemeinde Ober-Mörlen oder durch eine andere gesetzliche Regelung ausgeschlossen wird. |
§ 6
Kinderspiel- und Bolzplätze
| (1) | Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind. | |
| (2) | Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen von 8 Uhr bis zum Sonnenuntergang entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. | |
| (3) | Es ist verboten | |
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| 1. | auf Kinderspiel- oder Bolzplätzen sowie im unmittelbaren Umfeld hierzu alkoholische Getränke zu verzehren oder diese anderen zum Verzehr zu überlassen; |
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| 2. | auf Kinderspiel- oder Bolzplätzen sowie im unmittelbaren Umfeld hierzu zu rauchen. |
§ 7
Ausnahmen und Genehmigungen
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister als allgemeine örtliche Ordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 Tiere, insbesondere Hunde auf Kinderspiel- und Bolzplätze mitführt; |
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| 2. | entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund ohne Aufsicht umherlaufen lässt; |
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| 3. | entgegen § 3 Abs. 3 abgesetzten Kot nicht unverzüglich beseitigt; |
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| 4. | entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in den bezeichneten Gebieten, Straßen und Anlagen Hunde nicht an der Leine führt; |
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| 5. | entgegen § 4 Abs. 1 die Länge der Leinenführung von 2 Meter überschreitet; |
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| 6. | entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung des Gemeindevorstandes auf eingerichteten Grillplätzen grillt; |
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| 7. | entgegen § 5 Abs. 2 die Feuerstelle verlässt, ohne dass das Feuer und die Glut restlos erloschen sind; |
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| 8. | entgegen § 5 Abs. 3 Gartenabfälle, Bauholz, Möbelspanplatten o.ä. verbrennt; |
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| 9. | entgegen § 5 Abs. 4 die Asche und andere nicht verbrannte Teile nicht ordnungsgemäß entsorgt; |
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| 10. | entgegen § 5 Abs. 5 als Brennmaterial nicht trockenes, unbehandeltes Holz oder Holzkohle verwendet; |
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| 11. | entgegen § 6 Abs. 1 Kinderspielgeräte nutzt; |
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| 12. | entgegen § 6 Abs. 2 Kinderspiel- und Bolzplätze nicht dem Zweck entsprechend und/oder außerhalb der angegebenen Zeiten nutzt; |
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| 13. | entgegen § 6 Abs. 3 Punkt 1. auf Kinderspiel- und Bolzplätzen sowie im unmittelbaren Umfeld hierzu alkoholische Getränke verzehrt oder diese anderen zum Verzehr überlässt; |
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| 14. | entgegen § 6 Abs. 3 Punkt 2. auf Kinderspiel- und Bolzplätzen sowie im unmittelbaren Umfeld hierzu raucht. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden. | |
| (3) | Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde. | |
§ 9
Inkrafttreten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ober-Mörlen, den 12.10.2022