Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen hat in ihrer Sitzung am 28.10.2024 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90)
§ 20 Absatz (Abs.) 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. I Nr. 56) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. S. 82),
§§ 1 bis 6 a,9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582).
§§ 3, 4, 5 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896) 212 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700)
| (1) | Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. |
| (2) | Die Abfallentsorgung der Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG. |
| (3) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeinde Dritter bedienen. |
| (1) | Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. |
| (2) | Benutzungspflichtiger ist jeder Anschlusspflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer. |
| (3) | Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. |
| (4) | Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. |
| (1) | Der Abfalleinsammlung der Gemeinde unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. | |
| (2) | Von der Einsammlung ausgeschlossen sind: | |
| a) | Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG, |
| b) | Erdaushub und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen |
| c) | Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind, |
| d) | Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt. |
| e) | Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen und Kantinen (gemäß Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz), die nicht in privaten Haushaltungen anfallen. |
| (3) | Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Wetteraukreis vom 25.10.2017 (Amtliche Bekanntmachungen für den Wetteraukreis Nr. 36 vom 30.11.2017) zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. | |
| (1) | Die Gemeinde führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. |
| (2) | Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt. |
| (3) | Beim Bringsystem hat der Benutzungspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. |
| (1) | Die Gemeinde sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein: | |
| a) | Papier, Pappe und Karton |
| b) | Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG |
| c) | Sperrmüll, bis zu 3 Kubikmeter (cbm) pro Abfuhr |
| d) | sperrige Gartenabfälle sowie Weihnachtsbäume |
| (2) | Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Abfallgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. | |
| (3) | Für die in § 5 Abs. 2 genannten Abfälle zur Verwertung zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen | |
| a) | 120 l |
| b) | 240 l |
| c) | 1.100 l |
| (4) | Der in Abs.1 Buchst. c) genannte Sperrmüll wird auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieses Abfalls ist von dem Benutzungspflichtigen unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen. | |
| (5) | Zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchstabe d) genannten sperrigen Gartenabfälle veranstaltet die Gemeinde 5 x jährlich eine besondere Abfuhr. Die sperrigen Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle - möglichst gebündelt mit verrottbaren Kordeln - vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Die Bereitstellung in Kartonagen, Plastiksäcken, Netzen sowie mit nicht verrottbaren Kordeln verschnürte Bündel ist nicht erlaubt. Sperrige Gartenabfälle sowie Weihnachtsbäume sind auf eine maximale Länge von 2 m zu kürzen und dürfen maximal 50 Kilogramm wiegen. Äste mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, Wurzelstöcke, Baumstümpfe sowie Weihnachtsbäume mit Ballen sind von der Sammlung ausgeschlossen. | |
| (6) | Das Einfüllen anderer Abfälle als biologisch abbaubare Küchen- und Gartenabfälle in das Bioabfallgefäß ist verboten. Es ist verboten, nicht kompostierbare Abfälle in das Bioabfallgefäß einzufüllen Dies gilt auch für als kompostierbar oder biologisch abbaubar bezeichnete Kunststoffe (DIN EN 14995 und EN 13432), Kunststoffbeutel, Kunststoffverbunde sowie Tierstreumaterialien, weil diese im Humus- und Erdenwerk des Wetteraukreises nicht verarbeitet werden können. | |
| Um sicherzustellen, dass die Getrennthaltungspflichten eingehalten werden, wird die Gemeinde ein Erfassungs- und Kontrollsystem für die Erkennung von Störstoffen im Bioabfall einsetzen. Sammelfahrzeuge, die damit ausgestattet sind, detektieren optisch die Bioabfallbehälter. Das System fertigt Beweisfotos und ist in der Lage, diese dem jeweiligen Gefäß zuzuordnen. | |
| (7) | In das Gefäß für Papier, Pappe und Karton dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach Art, Menge oder Zusammensetzung die weitere Verarbeitung in den Papierfabriken ausschließen. | |
| (8) | Bei nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung gefüllten Gefäßen für Bioabfall, Papier, Pappe und Karton erfolgt keine Leerung. Die angeschlossenen Nutzer werden durch einen am Gefäß angebrachten Hinweis informiert. Sie haben dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht zulässige Inhalt entfernt wird. Danach kann das entsprechende Abfallgefäß bei der nächsten turnusgemäßen Leerung bereitgestellt werden. Das Einfüllen von nicht zugelassenen Abfällen in die Gefäße für Bioabfall, Papier, Pappe und Karton stellt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Hiervon sind auch Fälle erfasst, in denen ein falsch befülltes Bioabfallgefäß geleert wurde, weil die Fehlbefüllung, d. h. das Vorhandensein von Störstoffen, erst während des Schüttvorgangs festgestellt und von dem Erfassungs- und Kontrollsystem dokumentiert wurde. | |
Entgegen § 13 können die von den einzelnen Recyclinghöfen im Wetteraukreis zugelassenen Abfälle/Abfallarten auch dort angeliefert werden.
| (1) | Die Gemeinde sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung: | |
| a) | Bauschutt |
| b) | Strauchschnitt |
| c) | Baumschnitt und Astwerk |
| d) | Rasenschnitt und Laub |
| (2) | Die in Abs. 1 Buchstaben a) bis d) genannten Abfälle sind vom Benutzungspflichtigen zur Annahmestelle der Gemeinde zu bringen und dem dort anwesenden Personal zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. | |
| (3) | Die Anlieferung der in Abs. 1 Buchstabe c) genannten Abfälle ist bis zu einem Astdurchmesser von 12 cm möglich. Die Anliefermengen der Abs. 1 Buchstaben b) und c) genannten Abfälle wird auf jeweils eine Pkw-Anhängerladung von maximal 3 cbm Rauminhalt begrenzt. Die Öffnungszeiten der Annahmestelle werden durch den Gemeindevorstand festgelegt. Die Gemeinde stellt durch geeignete Kontrollen sicher, dass nur Ortsansässige ihre in Abs. 1 Buchstabe a) - d) genannten Abfälle abliefern. | |
| (1) | Abfälle, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. | |
| (2) | Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. | |
| (3) | Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen: | |
| a) | 80 l |
| c) | 120 l |
| d) | 240 l |
| e) | 1.100 l |
| (4) | In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Gemeinde oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. | |
| Wird regelmäßig Bioabfall unzulässig in den Restabfallbehälter eingefüllt, kann durch die Gemeinde die Aufstellung eines zusätzlichen Bioabfallbehälters angeordnet werden. | |
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Gemeinde Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigaretten.
| (1) | Die Gefäße für Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Gemeinde den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen i. S. d. § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. |
| (2) | Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Deckelfarbe. In die Gefäße mit schwarzem Deckel ist der Restmüll einzufüllen, in die Gefäße mit braunem Deckel sind die kompostierbaren Abfälle einzufüllen und in die Gefäße mit blauem Deckel sind Papier, Pappe und Karton einzufüllen. |
| (3) | Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. |
| Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in den Abfallbehältern zu verbrennen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Umleerbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten. |
| (4) | Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen. |
| (5) | In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann der Gemeindevorstand bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind. |
| (6) | Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Gemeindevorstand nach Bedarf, unter Beachtung der regelmäßig auf dem Grundstück anfallenden Abfallmenge. |
| Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden. § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung bleibt unberührt. |
| (7) | Für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung wird als Regelausstattung bei Zuteilung eines Restmüllgefäßes bis zur Nenngröße von 120 l jeweils ein Biomüllgefäß (120 l) und ein Behälter für Papier, Pappe und Karton (240 l) zugeteilt. |
| (8) | Vom Anschlusspflichtigen gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden. |
| Zusätzliche Gefäße für Papier, Pappe und Karton können bei zu dauerhaften Beistellungen zwangsweise von der Kommune zugeteilt werden. |
| (1) | Sperrmüll gemäß § 5 Abs. 1 c) ist bei der Gemeinde zur Abholung anzumelden. |
| Spätestens 4 Wochen nach Anmeldung werden die Abfälle abgeholt. |
| (2) | Sperrmüll ist an dem von der Gemeinde mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass er ohne Aufwand aufgenommen werden kann und den Verkehr nicht behindert. Die Regelungen des § 11 Abs. 3 sind zu beachten. |
| (3) | Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 3 cbm nicht überschreiten. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls die angemeldete Menge oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die Mitnahme zu verweigern. |
| (4) | Sperrige Gartenabfälle sind an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können und den Verkehr nicht behindern. Die Bereitstellung erfolgt möglichst gebündelt zu den von der Gemeinde öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen. |
Die Einsammlungstermine werden in Form eines Abfallkalenders allen Haushalten bekanntgegeben. Hierin enthalten sind auch Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen, die nicht von der Gemeinde, sondern vom Wetteraukreis oder von den dualen Systemen durchgeführt werden.
| (1) | Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). |
| Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung, Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. |
| (2) | Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich / industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle i. S. d. § 2 Abs. 1 GewAbfV ein Pflicht-Restmüllgefäß zu benutzen. |
| Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 O1) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. lm Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung eines Biogefäßes, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist. |
| (3) | Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs 1 und Abs 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich / industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung eines gemeinsamen Restmüllgefäßes durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. |
| (4) | Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG i. V. m. der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 in der jeweils aktuellen Fassung durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. Das Abbrennen von sogenannten Brauchtumsfeuern bedarf entsprechend dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat der Genehmigung durch die Gemeinde. |
| (1) | Ein Benutzungszwang nach § 13 besteht nicht, | |
| a) | soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; |
| b) | soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); |
| c) | soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 KrWG); |
| d) | soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; |
| e) | soweit Abfälle, die nicht gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3, und § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. |
| (1) | Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der / die Anschluss- und / oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er / sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 17 Abs. 1 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten, Waschbären) nicht entsteht (Eigenverwertung). |
| Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftliche genutzte Fläche von 50 m² je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1; 2 Halbsatz KrWG besteht. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird auf 3 Jahre befristet. Hiernach ist die Befreiung erneut schriftlich zu beantragen. Die Befreiung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf 3 Jahre erteilt. |
| (2) | Wird festgestellt, dass regelmäßig Biomüll unzulässig in das Restmüllgefäß eingefüllt wird, kann durch die Gemeinde die Befreiung widerrufen und die Aufstellung eines Biomüllgefäßes angeordnet werden. |
| (3) | Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er / sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht. |
Erzeuger / Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Wetteraukreis zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage- oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Wetteraukreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
| (1) | Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. |
| (2) | Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. |
| (3) | Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. |
| (4) | Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. |
| (5) | Der Anschlusspflichtige i. S. d. § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger. |
| (6) | Darüber hinaus hat der Benutzungspflichtige der Gemeinde alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. |
| (7) | Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs und der Abfallart, hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. |
Die Gemeinde sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur
ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.
| (1) | Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren. | ||
| (2) | Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr je Rest- und Biomüllgefäß und zusätzlich einer Entleerungsgebühr für Restmüll. Die Gebühr wird nach Behältergrößen differenziert erhoben. | ||
| (3) | Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 10 Abs. 6 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines | ||
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| 80 l |
| Restmüllgefäßes — 4,80 Euro/Monat |
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| 120 l |
| Restmüllgefäßes — 4,80 Euro/Monat |
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| 240 l |
| Restmüllgefäßes — 4,80 Euro/Monat |
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| 1.100 l |
| Restmüllgefäßes — 14,40 Euro/Monat |
| (4) | Die Gebühr beträgt pro einmaliger Entleerung eines | ||
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| 80 l |
| Restmüllgefäßes — 4,64 Euro |
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| 120 l |
| Restmüllgefäßes — 6,96 Euro |
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| 240 l |
| Restmüllgefäßes — 13,92 Euro |
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| 1.100 l |
| Restmüllgefäßes — 63,80 Euro |
|
| Gebühren sind für mindestens 8 Restmüll-Entleerungen zu leisten. | ||
| (5) | Die Gebühr nach Abs. 3 beinhaltet jeweils die vierwöchentliche Abfuhr eines 240 l Gefäßes für Papier, Pappe und Karton. Für jedes zusätzliche Gefäß für die Entsorgung von Papier, Pappe und Karton beträgt die Gebühr | ||
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| 240 l |
| Papiergefäß — 1,00 Euro/Monat |
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| 1.100 l |
| Papiergefäß — 4,00 Euro/Monat |
| (6) | Für das Gefäß für die Sammlung von Bioabfällen beträgt die Gebühr | ||
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| 120 l |
| Biomüllgefäß — 5,50 Euro/Monat |
|
| 240 l |
| Biomüllgefäß — 11,00 Euro/Monat |
| (7) | Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen im Bringsystem gemäß § 7 Abs. 1 Buchstaben b) und c) und für die Entsorgung im Holsystem gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben d) abgegolten, soweit nachstehend keine besondere Gebührenerhebung vorgesehen ist. | ||
| (8) | Die in § 7 Abs. 1 Buchstabe d) genannten Abfälle (Rasenschnitt und Laub) dürfen nur über Papiersäcke entsorgt werden, die im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung verkauft werden. | ||
|
| Pro Sack wird eine Gebühr von 3,00 Euro erhoben. | ||
| (9) | Für die Anlieferung von Bauschutt (§ 7 Abs. 1 Buchstabe a) beträgt die Gebühr | ||
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| Anlieferung | bis 25 l — 2,00 Euro | |
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| Anlieferung | bis 50 l — 4,00 Euro | |
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| Anlieferung | bis 100 l — 8,00 Euro | |
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| Anlieferung | bis 200 l — 16,00 Euro | |
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| Anlieferung | bis 400 l — 32,00 Euro | |
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| Das Volumen wird vom Personal geschätzt. Die Gebühr ist bei Anlieferung zu zahlen. | ||
| (10) | Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße eines Grundstücks wird durch eine am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt. | ||
| (11) | Die Gemeinde bietet jährlich 17 Entleerungen für Restmüll sowie 34 Entleerungen für kompostierbare Bioabfälle und 13 Entleerungen für Papier an. | ||
| (12) | Für die Bioabfallsammlung ist dabei von Mitte September bis Mitte Mai eine 14-tägliche und von Mitte Mai bis Mitte September eine wöchentliche Leerung vorgesehen. | ||
| (13) | Sperrmüll aus dem Haushalt wird nur nach vorheriger Anmeldung abgefahren. Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung am Grundstück beträgt 50,00 Euro bis zu einem Volumen gemäß § 11 Abs. 3 dieser Satzung. | ||
| (1) | Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige (§ 2 Abs. 1). Für die Abholung sperriger Abfälle ist daneben auch derjenige gebührenpflichtig, der die Abholung bestellt hat. |
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| Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 17 Abs. 5 für rückständige Gebührenansprüche. |
| (2) | Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zurverfügungstellung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße. |
| (3) | Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gemeinde erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Basis des Vorjahresergebnisses und - falls ein solches nicht vorliegt - entsprechend der Zahl der im Abrechnungszeitraum angebotenen Entleerungen verlangen. |
| (4) | Die im Gebührenbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten können nur durch einen Folgebescheid geändert werden |
| (5) | Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| 1. | entgegen § 5 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt, |
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| 2. | entgegen § 8 Abs. 3 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt, |
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| 3. | entgegen § 8 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach § 5 Abs. 2 eingibt, |
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| 4. | entgegen § 9 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt, |
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| 5. | entgegen § 10 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, |
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| 6. | entgegen § 10 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, |
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| 7. | entgegen § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, |
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| 8. | entgegen § 13 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, |
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| 9. | entgegen § 17 Abs. 1 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zum Grundstück verwehrt, |
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| 10. | entgegen § 17 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt, |
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| 11. | entgegen § 17 Abs. 5 die dort genannten Änderungen der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt, |
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| 12. | entgegen § 17 Abs. 7, die dort genannten Änderungen der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 - 10 können mit einer Geldbuße von 5 Euro bis zu 50.000 Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 11 und 12 mit einer Geldbuße von 5 Euro bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. | |
| (3) | Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. | |
Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abfallsatzung vom 24.10.2017 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Ober-Mörlen, den 28.10.2024