Die Meldebehörde darf nach dem Bundesmeldegesetz (§ 50 Absatz 2 BMG) bestimmte Jubiläen veröffentlichen und an Mandatsträger sowie an Presse oder Rundfunk weitergeben. Dazu gehören Name, Wohnort sowie der Anlass des Jubiläums.
| • | Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr |
| • | Danach alle fünf Jahre (75., 80., 85. usw.) |
| • | Ab dem 100. Geburtstag jeder weitere Geburtstag |
| • | Ehejubiläen ab der Goldenen Hochzeit (50 Jahre) und alle folgenden Ehejubiläen |
Wenn Sie keine Veröffentlichung wünschen, können Sie dem widersprechen.
Der Widerspruch ist persönlich im Bürgerbüro (mit Termin) oder per E-Mail an
info@ober-moerlen.de möglich.