Zeitlich befristete Schutzanordnung zum Schutz der Heidelerche im Natura 2000-Gebiet „Eichkopf“ in den Gemarkungen Ober-Mörlen und Langenhain-Ziegenberg
Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 43 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) vom 25.05.2023 (GVBl I. S. 379) erlässt die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde folgende
| 1. | Zum Schutz der frei lebenden, streng geschützten Art Heidelerche ist das Betreten und Befahren der Offenlandflächen im Natura 2000-Gebiet „Eichkopf bei Ober-Mörlen“ abseits der markierten Wege in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Juli 2024 untersagt. |
| 2. | Hunde sind im Gebiet an der Leine zu führen. |
| 3. | Das Betretungsverbot bezieht sich auf die Grundstücke: |
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| Gemarkung Langenhain-Ziegenberg, Flur 9, Flurstück 42 (teilweise), |
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| Gemarkung Langenhain-Ziegenberg, Flur 10, Flurstück 1/2 (teilweise), |
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| Gemarkung Ober-Mörlen, Flur 28, Flurstücks 2 (teilweise), |
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| Gemarkung Ober-Mörlen, Flur 35, Flurstücks 1/1 (teilweise), |
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| Gemarkung Ober-Mörlen, Flur 36, Flurstück 1 (teilweise). |
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| Die Fläche ist in anhängender Karte rot schraffiert dargestellt. |
| 4. | Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind die in der Karte blau markierten Wege. |
| 5. | Handlungen im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung, der Gebietspflege und der Jagd, soweit hierbei die geschützte Vogelart Heidelerche nicht absichtlich beeinträchtigt wird, sind von dem Betretungsverbot ausgenommen, ebenso zwingend erforderliche Maßnahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen. |
| 6. | Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 7. | Zuwiderhandlungen stellen nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |
Begründung:
Die Heidelerche ist eine streng geschützte Art nach der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung - „Vogelschutzrichtlinie“ - Vogelschutz-RL) (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7).
Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier oder Küken) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG ist es weitergehend verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unter anderem während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Und nach § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG ist es zudem verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung unter anderem der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sicherzustellen. Besondere Maßnahmen zum Schutz frei lebender Tiere und der europäischen Vogelarten der besonders und streng geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen können daher in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall angeordnet werden und sind nach Ermessen auf den zum Schutz notwendigen Zeitraum zu beschränken.
Gemäß § 3 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 2a Spiegelstrich aa HAGBNatSchG ist die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts im Wetteraukreis.
Die Heidelerche hat sich in den vergangenen Jahren mit wenigen Brutpaaren im Gebiet angesiedelt. Sie brütet dort und zieht auch ihre Jungen auf. Die Vogelart weist in Hessen unter 200 Brutpaare auf, somit ist das Brutvorkommen am Eichkopf überregional bedeutsam. Im Rahmen der Schutzgebietspflege wurden bereits Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums der Heidelerche ergriffen.
Die Heidelerche ist eine seltene Vogelart des Halboffenlands. Störungen durch Menschen oder freilaufende Hunde können während der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit zur Aufgabe des Reviers oder der Gelege führen.
Im Natura 2000-Gebiet 5617-302 „Eichkopf bei Ober-Mörlen“ gilt kein generelles Betretungsverbot. Es hat aufgrund seiner topografisch interessanten Lage und seines Wegenetzes in Verbindung mit ausgewiesenen Wanderrouten eine Bedeutung für die Naherholung. So können jederzeit Freizeitsportler, Spaziergänger und Hundehalter in diesem Bereich angetroffen werden.
Die Nutzung des Gebietes insbesondere abseits des markierten Wegenetzes durch Erholungsuchende und freilaufende Hunde kann eine erhebliche Störung für das Brutgeschehen der Heidelerche auslösen.
Da Teile des Wegenetzes weiterhin genutzt werden dürfen und jederzeit die Möglichkeit zur Naherholung bieten und das Betretungsverbot des Brutgebietes nur auf den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Juli 2024 beschränkt wird, ist es für Spaziergänger, Mountainbiker und Hundehalter zumutbar, für den begrenzten Zeitraum die Flächen nicht zu betreten und Hunde anzuleinen.
In der verordneten Zeit hat die Sicherung der oben genannten Art ein höheres öffentliches Interesse als die ungehinderte Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungszwecke.
Auf Grund der oben gemachten Ausführungen ist eine aktuelle Gefährdung der aufgeführten, streng geschützten Vogelart vorhanden. Die Anordnung des Betretungsverbotes ist eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser streng geschützten Vogelart. Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse und ist eilbedürftig. Zum Schutz der Heidelerche ist die Anordnung nach den §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.
Durch den enormen Freizeitdruck im Brutgebiet ist eine akute Gefährdung der Bruten der oben genannten Arten gegeben.
Das Brutgebiet der Heidelerche liegt im Natura 2000-Gebiet 5617-302 „Eichkopf bei Ober-Mörlen“. Wegen ihrer Seltenheit wurden bereits Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung im Rahmen der Schutzgebietspflege durchgeführt. Daraus ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbotes.
Zum Schutz der genannten Art ist daher die Anordnung eines sofort vollziehbaren Betretungsverbotes in der Zeit der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit erforderlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachstelle 4.1.2 Naturschutz und Landschaftspflege, Postanschrift: Europaplatz 1, Besuchsadresse: Homburger Straße 17, 61169 Friedberg/Hessen, erheben.
Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schutzanordnung können Sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des von Ihnen eingelegten Widerspruchs beantragen. Einen solchen Antrag können Sie an das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen richten und zwar schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Rot schraffierte Fläche des Betretungsverbots vom 01. März bis zum 31. Juli 2024