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Ober-Mörler Nachrichten
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen

Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 3. Bauabschnitt, Ober-Mörlen

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen hat den Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 3. Bauabschnitt, Ober-Mörlen, einschließlich integrierter wasserrechtlicher Festsetzung, in ihrer 39. ordentlichen öffentlichen Sitzung am 03.07.2025 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan einschließlich integrierter wasserrechtlicher Festsetzung sowie integrierter Gestaltungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich integrierter wasserrechtlicher Festsetzung sowie integrierter Gestaltungssatzung und Begründung wird im Rathaus der Gemeinde Ober-Mörlen, Frankfurter Straße 31, 61239 Ober-Mörlen, Bauverwaltung, während der üblichen Dienststunden und nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Änderung der Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 3. Bauabschnitt, Ober-Mörlen

Die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain hat in ihrer Sitzung am 01.10.2025 über die 2. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen, Gebiet: "Erweiterung Schießhütte II" abschließend beschlossen.

Grundlage dieses Beschlusses der Verbandskammer sind § 2 Abs. 1 und § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG).

Das obengenannte Änderungsverfahren wurde am 11.12.2025 beim Regierungspräsidium in Darmstadt zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung erfolgte nach § 6 BauGB in Verbindung mit § 7 Abs. 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) durch Verfügung vom 07.01.2026 (AZ.: 0029-III 31.1-61.d.02.14-00141#2025-00002).

Mit der Vollendung der Bekanntmachung vom 09.02.2026 im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist die Planung für das oben genannte Änderungsverfahren rechtswirksam geworden.

61239 Ober-Mörlen, den 20.02.2026

Der Gemeindevorstand