Allgemeinverfügung zum Verbot von Zweck- und Reisigfeuern in der Stadt Ortenberg
Auf Grund des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ergeht auf Grund der derzeitigen Witterung und den Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes zur Wald- und Graslandfeuer-Gefahrenlage zum Schutz der Allgemeinheit vor Wald- und Flächenbränden folgende Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet Ortenberg:
| 1. | Das Abbrennen von Zweck- und Reisigfeuern nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen wird untersagt. |
| 2. | Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 30.06.2026 |
Ortenberg, den 26.05.2026